28. November 2024

Schadensregulierung – Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Eine kleine Unachtsamkeit und schon ist es geschehen – es kommt zu einem Verkehrsunfall. Selbstverständlich wollen Sie nun die Schäden an Ihrem Auto ersetzt haben. Zuerst muss jedoch die Kostenhöhe des Schadens ermittelt werden. Dabei kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Der Artikel soll Ihnen dabei helfen, was zu beachten ist, wenn Sie einen Unfallschaden erlitten haben.

Welche Möglichkeiten haben Sie, um die Schadenshöhe an Ihrem Fahrzeug zu ermitteln?

Ihnen stehen zwei Methoden zur Verfügung: Sie können die Kosten mittels Kostenvoranschlags oder mithilfe eines Gutachtens ermitteln lassen.

Sie haben bei der Schadensermittlung freie Wahl, welche Werkstatt oder welchen Gutachter Sie beauftragen wollen. Sie sind nicht verpflichtet, einen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagene Gutachter zu beauftragen. Hier laufen Sie sogar Gefahr, dass die Versicherung einen Gutachter bestimmt, der den Schaden so niedrig wie möglich schätzen könnte, da es so für die Versicherung günstiger wird.  Achten Sie darauf einen unabhängigen Gutachter zu wählen, zu dem Sie Vertrauen haben.

Gutachten oder Kostenvoranschlag – was eignet sich besser?

Grundsätzlich kann man keine pauschale Aussage darüber treffen, ob ein Gutachten oder Kostenvoranschlag die bessere Variante ist. Es gibt aber einige Kriterien, die für die eine oder andere Variante sprechen. Die meisten Menschen schrecken vor einem Gutachten zunächst zurück, da hier höhere Kosten für den Auftraggeber anfallen. Die Kostenfrage sollte für Sie vor allem dann keine Rolle spielen, wenn Sie nicht der Unfallverursacher sind. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags sind dann von der Versicherung Ihres Unfallgegners zu tragen.

Ein Kostenvoranschlag ist oft die schnellere und einfachere Variante. Sollten Sie ohnehin die Reparatur des Fahrzeugs planen, werden Sie einen solchen Kostenvoranschlag von Ihrer Werkstatt erhalten. Es ist jedoch nicht zwingend, dass der Kostenvoranschlag durch die Werkstatt erstellt wird. Ein Gutachter kann diese Aufgabe ebenfalls übernehmen.

Ein Kostenvoranschlag ist regelmäßig ausreichend, wenn Sie nur die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs erstattet haben wollen und lediglich ein Bagatellschaden vorliegt. Bagatellschäden werden von der Rechtsprechung auf bis ca. 1.000,00 € festgesetzt. Komplikationen können dann entstehen, wenn der Schaden von außen unscheinbar erscheint, jedoch erhebliche Schäden im inneren Bereich des Autos vorliegen, so dass der Schaden über den Bagatellbereich hinausgeht. Als Laie ist es oft unmöglich, die Schäden an einem Fahrzeug nur mit dem bloßen Auge bestimmten zu können. Bei Bagatellschäden können Sie die Erstattung von Gutachterkosten nur erreichen, wenn Sie darlegen, dass für Sie nicht ersichtlich war, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handelte.

Beim Gutachten erfolgt regelmäßig eine viel umfangreichere Auswertung. Das Gutachten trifft zusätzliche Aussagen und beinhaltet fotografisches Beweismaterial über den Fahrzeugzustand, bevor eine Reparatur stattgefunden hat. Weiterhin beinhaltet das Gutachten Informationen darüber, wie lange die Reparatur voraussichtlich dauern wird. Dies kann für Sie für die Berechnung einer entsprechenden Nutzungsausfallentschädigung nützlich sein.

Anhand gewisser Beschädigungen können eventuell Rückschlüsse auf den Unfallhergang geschlossen werden, was für ein umfangreicheres Gutachten sprechen könnte.

Sie sollten auf jeden Fall ein Gutachten erstellen lassen, wenn Sie auf die Reparatur verzichten möchten und das Unfallauto stattdessen verkaufen möchten. Hier kann das Gutachten eine Aussage darüber treffen, in welcher Höhe eine Wertminderung aufgrund des Unfalls stattgefunden hat. Eine Wertminderung wird zwingend dann vorliegen, wenn Ihr Auto vor dem Unfall noch nicht als Unfallauto galt und nun durch den Unfall eine Preisminderung durch die neue negative Eigenschaft erfährt.

All diese Grundsätze sind jedoch nur dann anwendbar, wenn es sich nicht um einen Totalschaden handelt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs um ca. 130%. In diesen Fällen haben Sie keinen Anspruch darauf, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts für das Fahrzeug geltend machen. Hier ist ein Kostenvoranschlag also nicht sinnvoll.

Wann brauche ich einen Rechtsanwalt?

Hier gelten dieselben Prinzipien, wie bei der Beauftragung eines Gutachters. Sollte die Haftung für den Unfall voll beim Gegner liegen, hat dieser die Kosten für Sie für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen. Für Sie ist es stets bequemer, die Kommunikation mit der Versicherung einem Rechtsanwalt zu überlassen. Ein Rechtsanwalt wird dafür sorgen, dass Sie alle Ansprüche, die Ihnen nach dem Unfall entstanden sind, geltend machen können.

Sie brauchen nach einem Verkehrsunfall anwaltliche Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich bei uns.

von Kübra Görkem
Kübra Görkem

Angestellte Rechtsanwältin

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