Schenkung von Sparguthaben auch ohne Abtretungserklärung wirksam?
Ob die Schenkung von zwei Sparbüchern eines inzwischen verstorbenen Mannes an seine Schwester wirksam ist, obwohl keine Abtretungserklärung oder notarielle Beurkundung vorlag, musste das Landgericht Koblenz vor Kurzem entscheiden.
Sparbücher ohne schriftliche Abtretungsvereinbarung übergeben
Ein Mann hatte seiner Schwester zwei Sparbücher übergeben. Nach seinem Tod klagte der Testamentsvollstrecker gegen die Schwester und verlangte die Herausgabe der Sparbücher. Seiner Auffassung nach sei die Schenkung wegen fehlender Abtretungserklärung bzw. notarieller Beurkundung unwirksam.
Die zwei Sparbücher im Besitz der Beklagten gehörten zu Sparkonten des zwischenzeitlich verstorbenen Bruders mit einem Gesamtguthaben von ca. 92.000 €. Die Frau gab an, ihr Bruder habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Es habe sich also um eine Schenkung gehandelt. Allerdings war die Schenkung weder notariell beurkundet worden noch lag eine Abtretungserklärung vor.
Der klagende Testamentsvollstrecker berief sich auf das Fehlen einer solchen Abtretungserklärung und führte außerdem an, dass eine Schenkung schon deshalb auszuschließen sei, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Schenkungssteuer gezahlt habe.
LG Koblenz: mündlich vereinbarte Schenkung bei Vollzug wirksam
Das Landgericht Koblenz sah das jedoch anders und wies die Klage mit Urteil vom 14.03.2024 (Az.: 3 O457/23) ab. Die Sparbücher und damit auch das Sparguthaben seien durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Ungeachtet der Tatsache, dass kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine mündlich vereinbarte Schenkung dann wirksam, wenn sie vollzogen würde, so die Richter. So würde die Wirksamkeit der Schenkung bei beweglichen Gegenständen durch die Übergabe vollzogen.
Bei einem Sparbuch reiche allein die Übergabe jedoch nicht aus, da es mit einer Forderung gegen die Bank einhergehe. Diese ließe sich ohne Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenkenden und der beschenkten Person nicht übertragen.
Übergabe der Sparbücher stellt eine konkludente Abtretungserklärung dar
Allerdings räumte das LG Koblenz ein, dass eine solche Vereinbarung sowohl ausdrücklich als auch konkludent (stillschweigend) getroffen werden könne. Wenn also der Inhaber eines Sparbuchs dieses an eine andere Person mit der Intention übergebe, dass die Person darüber verfügen kann, ginge damit regelmäßig die Annahme einher, dass die Übertragung wirksam sei. Aus diesem Grund würde die Rechtsprechung in Einzelfällen annehmen, dass die Übergabe eines Sparbuches eine konkludente Abtretungsvereinbarung darstelle. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass durch die Übergabe der Sparbücher eine solche konkludente Abtretungsvereinbarung zugunsten der Schwester zustande gekommen sei, erklärte das Gericht.
Dass die Beklagte es versäumt habe, die Schenkung gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen, sei kein schlüssiger Beweis dafür, dass die Schenkung nicht stattgefunden habe. Vielmehr könnte es andere Gründe für das Versäumnis geben, etwa dass die Beschenkte nichts von der Anzeigepflicht wusste. Zwar müsse sie die steuerrechtlichen Folgen dafür tragen, doch das habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Schenkung selbst.
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Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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