24. August 2018

Schlechte Karten für Banken bei Kreditkartenzahlungen für Onlineglücksspiel

Seit 2016 setzen wir uns als Kanzlei mit diesem Thema intensiv auseinander. Da dieses Rechtsgebiet durch die Rechtsprechung noch nicht geprägt ist, leisten wir hier Pionierarbeit. Nun hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall die an ein Inkassounternehmen abgetretene Forderung der Landesbank Berlin AG gegen einen Kreditkarteninhaber abgewiesen. Mittlerweile ist dieses Urteil rechtskräftig geworden, da keine Berufung eingelegt wurde.

Der Fall

Die Forderung der Landesbank Berlin AG ist aus einer Kreditkartenzahlung (VISA) entstanden, die der Kreditkarteninhaber nicht beglichen hat. Mit der Kreditkarte hatte er die Einsätze für ein Onlineglücksspiel bezahlt. Die Klage wurde durch das AG München in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung abgewiesen.

Bei dem Kreditkartenvertrag handelt es sich nach der BGH-Rechtsprechung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich die Bank verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei Händlern – hier Onlineglücksspielanbietern – zu erfüllen. Wenn die Bank die Verpflichtung des Kreditkarteninhabers gegenüber dem Gläubiger erfüllt, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670, 675 Abs. 1 BGB zu.

Grundsätzlich hat die Bank bei der Kreditkartenzahlung keine besonderen Prüf- und Kontrollpflichten, da die Kreditkartenzahlung Bargeldersatzfunktion erfüllt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof von diesem Grundsatz eine Ausnahme bestimmt, die die Bank zur Zahlungsverweigerung an den Händler verpflichtet:

Laut BGH-Rechtsprechung besteht die Verpflichtung zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Kreditkarteninhaber, wenn für die Bank erkennbar war, dass Onlineglücksspielanbieter die Bank rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen.

Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 – XI ZR 375/00, aaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. (BGH, Urteil vom 24.09.2002 – XI ZR 420/01)

Wie erkennen die Banken die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit?

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Darüber hinaus ist laut § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten.

Sobald sich die Online-Casinos an die Bank wenden, damit die Bank die Verbindlichkeit des Karteninhabers erfüllt, wird der Bank außerdem ein sog. Merchant Category Code (MCC) mitgeteilt. Dabei handelt es sich um eine Kennzeichnung für bestimmte Branchen, die u.a. der Gewinnung einer Marktübersicht dient. Dementsprechend gibt es einen spezifischen Code für Glücksspiel. Anhand dieser Kennzeichnung ist für die Banken offensichtlich, dass es sich bei der Onlinezahlung um illegales Glücksspiel handelt.

Hierzu führt das AG München aus:

Die Zuordnungsmöglichkeit folgt ferner aus dem Umstand, dass sämtliche Kreditkartenzahlungen mit einem spezifischen sogenannten Merchant Memory Code (MCC) markiert werden, welcher die fraglichen Transaktionen als Glücksspieleinsätze identifiziert. Die Legalität bzw. Illegalität des jeweiligen Glücksspielanbieters hätte die Klägerin ohne weiteres durch einen Abgleich mit der von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten, fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ ermitteln können. Dies ist vor dem Hintergrund des aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV folgenden Mitwirkungsverbotes auch zumutbar. (AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17)

Der Fall hatte noch eine Besonderheit. Die Landesbank Berlin AG konnte die Transaktionen ohne Weiteres dem illegalen Online-Glücksspiel zuordnen, da sie selbst eine zusätzliche Gebühr für die Casinoumsätze erhoben hat:

Die Tatsache, dass die Zedentin erkannt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Kreditkarteneinsätzen um Glücksspielangebote gehandelt hat, erschließt sich bereits daraus, dass diese die in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen ausgewiesenen gesonderten Preise für „Lotto-, Wett- und Casinoumsätze“ ausweist und diese dem Beklagten in Form der vorliegend abgerechneten Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt hat. (AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17)

Diese zusätzliche Gebühr für Online-Glücksspielumsätze wird nicht nur von der Landesbank Berlin AG erhoben, sondern auch von der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Kreditbank AG (DKB) und der Fidorbank AG. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Banken sehenden Auges gegen das Gesetz verstoßen und damit auf sittenwidrige Art und Weise Geld verdienen.

Folglich hat das AG München auch den Rechtsmissbrauch der Spieler verneint, der ihnen vorgeworfen werden könnte, da sie selbst an einem Glücksspiel teilgenommen haben:

ee) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist es die Klägerin bzw. die Zedentin, die sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sehenden Auges gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die vom Gesetz hierfür vorgesehene Nichtigkeitsfolge aber nicht gegen sich gelten lassen will. Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbotes ist, den Beklagten vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. (AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17)

Ihre Forderung konnte die Bank daher nicht durchsetzen, da sie ihre Pflicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Kreditkarteninhaber verletzt und sich rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig verhalten hat.

Entscheidung zukunftsweisend

Die Entscheidung des AG München ist im Kampf gegen das verbotene Online-Glücksspiel zu begrüßen. Wir hoffen, dass die Banken nach diesem Urteil nunmehr anfangen werden, ihre sittenwidrige Verhaltensweise zu ändern. Bis es soweit ist, können sich Geschädigte ihr verspieltes Geld von der Bank zurückholen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, indem wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken vorgehen. In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir die Einzelheiten Ihres Falls und beraten Sie zur besten Vorgehensweise.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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