21. Februar 2020

Schlechte Online-Bewertungen – das können Sie dagegen tun

Ob auf Google, Facebook, Kununu, Jameda oder anderen Portalen: Negative Bewertungen verringern das Vertrauen in das Unternehmen und die Kaufbereitschaft der Kunden. Das gilt übrigens auch schon für kommentarlose 1-Sterne-Bewertungen.

Negative Online-Bewertungen muss man als Unternehmer jedoch nicht einfach hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthalten. Der Verfasser der Bewertung muss deren Richtigkeit nämlich darlegen und beweisen können. Auch dass er überhaupt mit Leistungen des bewerteten Unternehmens bestimmungsgemäß in Kontakt gekommen ist und daher berechtigt war, eine entsprechende Bewertung zu verfassen, muss er nachweisen. Das gilt für alle Bewertungsportale.

Da negative Bewertungen zumeist in einem emotional aufgeladenen Moment verfasst werden und daher nicht selten sachlich unzutreffend sind, können sie angefochten werden. Das gilt auch für Bewertungen von Personen, die nie in einer geschäftlichen Beziehung zum jeweiligen Unternehmen gestanden haben.

Nicht eigenständig gegen Bewertungen vorgehen und nicht kommentieren

Unserer Erfahrung nach reduzieren sich die Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Löschung deutlich, wenn der erste Angriff nicht unmittelbar erfolgreich ist. Hat die Rechtsabteilung eines Portals einmal eine Entscheidung zu einer Bewertung getroffen, wird diese nur selten revidiert. Es ist daher dringend davon abzuraten, selbst Löschungsversuche zu unternehmen. Schlägt dies fehl, wird es nachfolgend umso schwieriger.

Wir empfehlen zudem, negative Bewertungen niemals zu kommentieren. Dies erschwert die Löschung, da so häufig Umstände eingeräumt werden, die dann nicht mehr angreifbar sind. Bevor ein Anwalt beauftragt wird, sollten daher bereits veröffentlichte Kommentare nach Möglichkeit wieder entfernt werden.

Lassen Sie negative Bewertungen risikofrei durch uns auf rechtliche Fehler prüfen und rücken Sie Ihr Unternehmen wieder ins rechte Licht. Je nach Fall bzw. Beauftragung stellen wir binnen 24 Stunden einen begründeten Löschantrag gegenüber dem Bewertungsportal und geben ggf. weitere Stellungnahmen im Prüfverfahren ab. Ihr Fall wird regelmäßig innerhalb weniger Wochen ohne Gerichtsverfahren erledigt. Die Anwaltskosten können Sie in solchen Fällen gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen. Zudem werden die Anwaltskosten für die Löschung von schlechten Bewertungen und Google-Rezensionen von vielen Firmenrechtschutzversicherungen übernommen.

Weitere Informationen und ein Formular zur Stellung eines konkreten Prüfantrags finden Sie hier. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne für eine persönliche Erstberatung zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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