13. August 2010

Schon wieder Sparkassen AGB unwirksam

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.

Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt:

“Nr. 18. Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).”

Kunden können zu viel gezahlte Auslagen zurückfordern. Wir beraten Sie gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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