Schufa: Einträge zu Privatinsolvenzen zukünftig nach 6 Monaten gelöscht
Nach einer Privatinsolvenz wird die sogenannte Restschuldbefreiung im amtlichen Register sechs Monate lang gespeichert – bei der Schufa hingegen drei Jahre. Doch diese Speicherdauer wurde jetzt ebenfalls auf sechs Monate verkürzt. Die Schufa kommt so einem EuGH-Urteil zuvor, das im Laufe des Jahres erwartet wird. Nach eigenen Angaben hat die Auskunftei inzwischen Einträge von ca. 250.000 Verbrauchern gelöscht, die eine Privatinsolvenz hinter sich haben. Dadurch verbessert sich deren Bonität (Kreditwürdigkeit) deutlich.
Bisher wurden Einträge zur Restschuldbefreiung 3 Jahre bei der Schufa gespeichert
Mithilfe einer Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien – und zwar auch dann, wenn sie nicht in der Lage sind, alles zurückzuzahlen. Danach bleibt die sogenannte Restschuldbefreiung. Diese Information wird sechs Monate lang in einem amtlichen Internetportal veröffentlicht, danach wird der Eintrag gelöscht.
Auskunfteien wie die Schufa erheben diese Einträge und speichern sie ihrerseits – bisher waren das bei der Schufa 3 Jahre. Vor verschiedenen Gerichten werden derzeit Verfahren verhandelt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Speicherdauer noch zulässig ist. Früher war das der Fall, doch seit Mai 2018 gilt in der EU ein neues Datenschutzrecht.
EuGH kann Extraregelung für Wirtschaftsauskunfteien beschließen
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben sich die Speicherungszeiträume für persönliche Daten verändert. In aktuell vorliegenden Fällen müssen sich sowohl der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der juristischen Frage beschäftigen, ob die laut DSGVO erlaubte Speicherdauer ausreicht oder ob es einer eigenen gesetzlichen Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien bedarf.
Obwohl die Entscheidung vor dem BGH vertagt wurde, hatte die Schufa angekündigt, die Speicherdauer auf sechs Monate herabzusetzen und diese Änderung bis Ende April 2023 umzusetzen. In Zukunft werden die Informationen zu einer Restschuldbefreiung dann automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Einzige Ausnahme: Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung abgedeckt werden.
Deutsche Gerichte warten auf Entscheidung des EuGH
Mit der Frage der Speicherdauer beschäftigt sich neben dem Bundesgerichtshof aktuell auch der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der wurde bereits vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dazu aufgerufen, das über einen ähnlichen Fall entscheiden muss. Die Richter haben dem EuGH bereits Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Das Urteil des EuGH steht allerdings noch aus.
Der BGH beschäftigt sich aktuell mit dem Fall eines ehemaligen Selbstständigen, der gegen die Schufa geklagt hat. Der Kläger musste 2013 Insolvenz anmelden. 2019 wurde ihm dann die Restschuldbefreiung erteilt. Die Schufa rief die Informationen ab und speicherte sie drei Jahre lang. Aus diesem Grund habe er eine Mietwohnung nicht bekommen, so der Kläger. Das OLG Schleswig-Holstein hatte dem Mann Recht gegeben und entschieden, dass die Schufa seine Daten nur ein halbes Jahr lang speichern dürfe. Die Schufa brachte den Fall schließlich vor den BGH.
Lange Speicherung steht dem Zweck der Restschuldbefreiung entgegen
Doch auch der Bundesgerichtshof möchte zunächst eine Klärung durch die Richter in Luxembourg abwarten. Im März hatte sich der zuständige Generalanwalt des EuGH im Zusammenhang mit zwei deutschen Schufa-Fällen besonders kritisch über die lange Speicherdauer geäußert. Die Restschuldbefreiung diene dem Zweck, dass sich Betroffene wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das werde jedoch durch die lange Speicherung verhindert. In der Vergangenheit haben sich die Richter des Europäischen Gerichtshofs der Einschätzung des Generalanwalts öfters angeschlossen.
Unabhängig von den ausstehenden Gerichtsurteilen werden Einträge zur Restschuldbefreiung bis auf Weiteres nach sechs Monaten gelöscht. Das soll laut Schufa automatisch erfolgen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Umsetzung nicht immer zuverlässig erfolgt. Betroffene, deren Einträge noch bei der Schufa gelistet sind, obwohl sie inzwischen hätten gelöscht werden müssen, können sich an unsere Kanzlei wenden. Wir prüfen den Fall und übernehmen die Kommunikation mit der Schufa, um schnellstmöglich eine Löschung der Daten zu bewirken. Wenn auch Sie betroffen sind, beraten wir Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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