13. Februar 2025

Schutz vor Gewalt – die einstweilige Anordnung

Bei wiederholter Belästigung, Bedrohung oder Übergriffen besteht die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim zuständigen Gericht zu beantragen. Ziel der einstweiligen Anordnung ist es, den Antragssteller schnellstmöglich aus einer gewaltgeprägten Situation herauszuholen.

Die Anordnung verbietet es dem Antragsgegner dann, sich in einem bestimmten Radius des Antragsstellers, dessen Wohnung, Arbeitsplatz oder anderen Orten, an denen der Antragssteller verweilt, aufzuhalten. Die Kontaktaufnahme via Telefon, Soziale Medien, Brief oder ähnlichem kann ebenfalls verboten werden. Haben Antragssteller und Antragsgegner denselben Wohnsitz, kann der Antragsgegner der Wohnung verwiesen werden.

Wie erhalte ich eine einstweilige Anordnung?

Wenn Sie Opfer physischer oder psychischer Gewalt sind, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen. Eine Möglichkeit ist es, den Antrag durch einen Anwalt oder eine Anwältin stellen zu lassen. Ihr Rechtsbeistand kennt die Besonderheiten des Verfahrens und kann den Antrag so präzise wie möglich für Sie formulieren.

Um Gewaltopfern die Antragsstellung zu vereinfachen, müssen die in dem Sachvortrag beschriebenen Tatsachen nicht bewiesen werden. Es reicht aus, wenn die Umstände glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung ist im deutschen Verfahrensrecht ein herabgesetztes Beweismaß. Es reicht hier aus, dass eine Tatsache dem Richter oder der Richterin als wahrscheinlich erscheint. Dafür genügt es in der Regel, wenn man in einer eidesstattlichen Versicherung die Geschehnisse schildert. Bei einer eidesstattlichen Erklärung handelt es sich um eine formelle Bekräftigung einer Person, dass ihre Erklärungen der Wahrheit entsprechen.

Was passiert, wenn die Anordnung erlassen wurde?

Zunächst erhalten Antragsteller, Antragsgegner und die zuständige Polizeiwache eine Ausfertigung der Anordnung. Grundsätzlich dauert der Erlass der Anordnung nur wenige Tage, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Es gibt daher keine monatelangen Wartezeiten wie in einem "normalen" Klageverfahren.

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, gegen die Anordnung vorzugehen. Sollte Sie also eine einstweilige Anordnung erhalten, können Sie die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Es kommt dann zu einer Gerichtsverhandlung, bei der alle Beteiligten anwesend sind. Bitte beachten Sie, dass diese Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden, weshalb Zuschauer und eventuelle Bezugspersonen nicht im Gerichtssaal erlaubt sind.

In der mündlichen Verhandlung bekommen die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Sichtweisen darzustellen. Am Ende wird entschieden, ob die einstweilige Anordnung aufgehoben wird, bestehen bleibt oder abgeändert werden muss.

Gilt die einstweilige Anordnung für immer?

In der Regel werden einstweilige Anordnungen befristet. Die Dauer variiert oftmals zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese im Anschluss zu verlängern.

Der Antragsgegner verstößt gegen die Anordnung – was kann ich tun?

Sollte ein Verstoß gegen die Anordnung durch den Antragsgegner vorliegen, so sollten Sie den Verstoß umgehend der Polizei melden. Weiterhin sollte beim Gericht ein Antrag auf Zwangsmittel gestellt werden. Als Zwangsmaßnahmen kommt das Zwangsgeld oder die Zwangshaft in Betracht.  Sie haben weiterhin die Möglichkeit Anzeige wegen Nachstellung zu erstatten oder auf zivilrechtlichem Wege eventuell Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld geltend zu machen.

Sind Sie Opfer physischer oder psychischer Gewalt und wollen eine einstweilige Anordnung beantragen? Oder haben Sie unrechtmäßigerweise eine einstweilige Anordnung zugestellt bekommen? Wir unterstützen Sie gerne!

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

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