02. Mai 2017

Schwerbehinderung im Job: Was tun bei Kündigung?

Ein behinderter oder schwerbehinderter Mensch ist nur dann verpflichtet, in der Bewerbung oder in einem Vorstellungsgespräch eine Behinderung zu offenbaren, wenn er erkennt, dass er aufgrund der Behinderung die geforderte Arbeit nicht erbringen kann. Oder dann, wenn die Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Ob und wann es sinnvoll ist, eine Behinderung zu verheimlichen, ist eine andere Frage, denn: Wenn der Arbeitgeber über die Behinderung informiert ist, können sich daraus für den betroffenen Arbeitnehmer auch durchaus Chancen ergeben.

Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung ab 50% steht nicht nur ein erhöhter Urlaubsanspruch zu, sie genießen zudem einen Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, dass im Falle einer Kündigung das Integrationsamt zwingend angehört werden muss, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann. Dadurch soll verhindert werden, dass Schwerbehinderte wegen ihrer Schwerbehinderung eine Kündigung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies auch bereits bei einer Schwerbehinderung ab 30% möglich.

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber mangels Kenntnis der Schwerbehinderung die Kündigung ausspricht?

Auch in diesem Fall ist der Schwerbehinderte nicht rechtlos. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 (2 AZR 700/15) geurteilt hat, wird dem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Bedenkzeit von 3 Wochen ab Kündigungszugang dafür eingeräumt, ob er seinen Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung informieren möchte. Informiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb dieser Frist, hat dies zur Folge, dass ein Kündigungsschutzprozess regelmäßig erfolgreich sein wird, weil der Arbeitgeber in der Regel mangels vorheriger Kenntnis von der Behinderung die Einwilligung des Integrationsamtes nicht eingeholt hat. Wird die Frist jedoch versäumt, ist das Recht zur nachträglichen Berufung auf die Schwerbehinderung wohl verwirkt.

Achtung: Wichtig! Kündigungsschutzklage nur binnen 3 Wochen ab Kündigung möglich
Parallel muss der Arbeitnehmer, wenn er sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzten möchte, dies gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gleichfalls innerhalb dieser drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage tun. Verpasst man diese Frist, wird die Kündigung (fast immer) automatisch wirksam.

Sie erhielten eine Kündigung und möchten sich dagegen zur Wehr setzen? Dann kontaktieren Sie uns noch heute. Wir helfen Ihnen gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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