25. August 2016

Sie sind Erbe und wissen nicht, ob Sie Geld geerbt haben?

Ein Angehöriger oder Bekannter ist gestorben und Sie sind Kraft Gesetz oder laut Testament Erbe. Doch was gehört alles zum Erbe dazu? Eine genaue Bestimmung kann sich unter Umständen als schwierig erweisen. Insbesondere, wenn nicht bekannt ist, ob der Verstorbene (Erblasser) über Konten bei Sparkassen oder Banken verfügte.

Millionenbeträge warten auf Abholung

Nach Schätzungen der Bundesländer liegen auf herrenlosen Konten bei Sparkassen und Banken Millionenbeträge, die dort regelrecht gebunkert werden. Nach Recherchen des Finanzministeriums in Baden-Württemberg belaufen sich entsprechende Summen nur in diesem Bundesland auf schätzungsweise 16 Millionen Euro.

Warum ist das so?

Grund dafür ist, dass Sparkassen und Banken, die keine Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben, Konten weiterführen, selbst wenn seit Jahren keine Bewegungen mehr zu verzeichnen sind. Aber auch selbst wenn die Sparkassen und Banken vom Tod des Kontoinhabers wissen, wird das Konto solange treuhänderisch weiterverwaltet, bis sich ein Erbe oder eventuell der Fiskus meldet. Sparkassen und Banken sind nicht verpflichtet, mögliche Erben zu ermitteln.

Was können Erben tun?

Doch wie bringen Sie als Erbe in Erfahrung, ob der Verstorbene tatsächlich über ein Kontoguthaben verfügte und wo?

Als Erbe haben Sie die die Möglichkeit, unter Vorlage des Erbscheins einen Auskunftsanspruch gegenüber den einzelnen Sparkassen und Banken geltend zu machen.

Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Mitteilung, ob überhaupt ein Konto besteht. Wichtiger Hinweis: Existieren mehrere Erben, hat nur die Erbengemeinschaft einen entsprechenden Anspruch und die Sparkasse oder Bank muss nur der Erbengemeinschaft gegenüber die entsprechende Auskunft erteilen.

Natürlich kann sich die Suche nach einem Kontoguthaben als schwierig erweisen. Insbesondere, wenn Sie als Erbe keine Anhaltspunkte haben, wo der Verstorbene möglicherweise ein Konto unterhalten haben könnte. Doch angesichts der immensen Summen, die auf herrenlosen Konten liegen, lohnt sich der entsprechende Aufwand häufig.

Was ist, wenn ich nicht Erbe bin, sondern nur Pflichtteilsberechtigter?

Dann haben Sie einen entsprechenden Anspruch auf Auskunft über das Nachlassvermögen gegenüber dem Erben, wobei sich dieser nicht auf Unkenntnis berufen kann. Vielmehr können Sie als Pflichtteilsberechtigter von dem Erben verlangen, dass er sich die notwendigen Informationen besorgt, sprich entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber Sparkassen und Banken geltend macht.

Allerdings kann der Erbe Ihnen als Pflichtteilsberechtigten, wenn Sie damit einverstanden sind, den Auskunftsanspruch gegenüber der Sparkasse oder Bank abtreten. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn der Erbe die entsprechende Auskunft verweigert oder seiner Informationspflicht nicht nachkommt.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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