01. Februar 2013

Sparkasse verhindert BGH-Urteil - Änderungskündigung unzulässig

Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass Banken und Sparkassen Urteile von Oberlandesgerichten rechtskräftig werden lassen, wenn sie befürchten müssen, dass auch der Bundesgerichtshof zu einer Verurteilung des Geldinstituts kommen könnte.

In der Folgezeit berufen sich die Banken dann zu ihren Gunsten auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung und behaupten die vorhandene Rechtsprechung betreffe nur Einzelfälle und es handele sich um Fehlurteile vereinzelter Oberlandesgerichte. So ging es zuletzt bei der Frage, ob Kreditberarbeitungsgebühren zulässig sind und so passierte es nun möglicherweise wieder.

Die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom gestrigen Tage trägt den Titel:

"Verhandlungstermin betreffend eine Änderungskündigung zur Erhöhung des Kontoführungsentgelts aufgehoben"

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den für den 5. Februar 2013 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer auf die Erhöhung des Kontoführungsentgelts gerichteten Änderungskündigung aufgehoben. Die beklagte Sparkasse hat ihre Revision zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg rechtskräftig. Das Gericht hatte entschieden, dass die streitgegenständlichen Kündigungen unwirksam und derartige Änderungskündigungen zu unterlassen sind.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (1 Stimme)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen