27. Juni 2020

OLG: „S-Prämiensparen flexibel“ zu gering verzinst

Das Oberlandesgericht Dresden hat in dem dortigen Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e. V gegen die Sparkasse Zwickau entschieden, dass die in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltene Klausel zur Zinsanpassung unwirksam ist. In der Folge müssen die Zinsen nun neu berechnet werden. Für die Sparer bedeutet dies, dass sie mit einer Nachzahlung rechnen dürfen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. hatte Klage gegen die Sparkasse Zwickau erhoben mit dem Feststellungsziel, dass die in deren Sparverträge enthaltene Klausel über die Zinsanpassung unwirksam ist.

Zinsanpassungsklauseln verschiedener Sparkassen zu den sog. Prämiensparverträgen waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Sieht eine Zinsanpassungsklausel ein einseitiges Anpassungsrecht der Bank vor, so sind diese Klauseln regelmäßig unwirksam. Bereits im Jahr 2004 hat der BGH mit der Leitsatz Entscheidung - XI ZR 140/03 - festgestellt:

„Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar“ (BGH Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 - Seite 13)

Ist eine Zinsanpassungsklausel unwirksam, so liegt keine Regelung mehr darüber vor, wie der Zinssatz über die gesamte Laufzeit anzupassen ist. Die entstandene Lücke im Sparvertrag ist dann durch Vertragsauslegung zu schließen und ein Referenzzinssatz zu bestimmen anhand dessen eine Neuberechnung der Sparzinsen erfolgen kann.

Dies bedeutet für den Sparer, dass er durch die Neuberechnung der Zinsen mit einer Nachzahlung rechnen kann, denn die Sparkassen haben in der Regel eine für sie einseitige und günstige Anpassung des Zinssatzes gewählt.

Das OLG Dresden hat nun mit Urteil vom 17.06.2020 - 5 MK 1/20 - bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Zwickau unwirksam ist. Das Gericht hat dabei zugleich festgestellt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Neuberechnung und Nachzahlung erst mit Ende des Sparvertrages zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass Sparer eine Neuberechnung und Nachzahlung für die gesamte Vertragslaufzeit geltend machen können.

Sparer die einen Sparkassen-Prämiensparvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen in jedem Fall überprüfen lassen, denn regelmäßig kann hier eine Neuberechnung und Nachzahlung verlangt werden.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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