07. Februar 2024

Stornoklausel bei Lebensversicherungen: Verbraucherzentrale verklagt Debeka

Kunden der Debeka, die vorzeitig aus ihrem Lebensversicherungsvertrag aussteigen möchten, müssen dafür eine Gebühr zahlen. Das geht aus einer Stornoklausel in den Verträgen hervor. Doch diese Klausel ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg intransparent, die Höhe des Stornoabzugs unangemessen. Somit benachteilige sie die Verbraucher und verstoße gegen das Versicherungsvertragsgesetz. Nun haben die Verbraucherschützer Klage gegen die Debeka beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht (Az.: 2 UKl 1/23).

Stornoklausel ist intransparent und unangemessen

Es geht dabei um eine sog. Stornoabzugsklausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Lebensversicherungen bei der Debeka. Bei kapitalbildenden Policen sind die Versicherer verpflichtet, die Kunden noch vor Vertragsabschluss transparent über die Kosten zu informieren, die im Falle einer Stornierung anfallen. Gemäß § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen diese Stornoabzüge „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein. So soll sichergestellt werden, dass Versicherte einschätzen können, welche finanziellen Auswirkungen eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat.

Die Stornoklausel der Debeka verweise aber auf variierende und somit unbekannte Zinssätze, die die Kunden weder kennen noch nachvollziehen könnten, so die Verbraucherzentrale. Versicherungsnehmer müssten die Höhe der Abzüge nach einem komplizierten Verfahren zum Kündigungszeitpunkt selbst ausrechnen. Modellrechnungen im Versicherungsschein seien hier nicht ausreichend, um die anstehenden Kosten transparent zu machen, da je nach Situation am Kapitalmarkt unterschiedliche Stornoabzüge gelten würden. „Welche wann gelten, ist völlig intransparent“, heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg.

Debeka: Vereinbarung erfüllt gesetzliche Anforderungen

Schon im Mai letzten Jahres hatten die Verbraucherschützer das Koblenzer Versicherungsunternehmen wegen dieser Stornoabzugsklausel abgemahnt. Der Debeka wurde eine Frist bis zum 30. Mai eingeräumt, um eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Doch schon kurz darauf hatte der Versicherer erklärt, der Aufforderung nicht nachkommen zu wollen.  

Nach Auffassung der Debeka diene der Stornoabzug dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner wegen Veränderungen am Kapitalmarkt. Außerdem würden die Kunden angemessen durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die vertraglichen Unterlagen über den Stornoabzug informiert. Die Vereinbarung erfülle damit die gesetzlichen Anforderungen. Diese Argumentation lehnten die Verbraucherschützer ab und reichten am 15.11.2023 Klage beim OLG Koblenz gegen das Versicherungsunternehmen ein.

Stuttgarter Lebensversicherung unterzeichnet Unterlassungserklärung

Dabei ist die Debeka scheinbar nicht die einzige Versicherung, die in diesem Zusammenhang ins Visier der Verbraucherschützer geraten ist. So werde aktuell geprüft, ob auch Kunden anderer Versicherer von rechtswidrigen Stornoabzugsklauseln in ihren Rentenversicherungsverträgen betroffen seien, gab die Verbraucherzentrale an.

Im April 2023 hatten die Verbraucherschützer bereits erfolgreich den weiteren Einsatz einer solchen Klausel bei der Stuttgarter Lebensversicherung verhindert. Nachdem sie den Versicherer abgemahnt hatten, erklärte dieser, ab sofort bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auf die Stornoklausel verzichten zu wollen. Konkret hatte die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, dass die Kosten Kunden davon abhalten würden, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Die Stuttgarter Lebensversicherung erklärte schließlich gegenüber den Medien, dass die betreffende Klausel formaljuristisch angreifbar sei. Daher habe man die Unterlassungserklärung unterzeichnet.

In der Anwaltskanzlei Lenné vertreten wir immer wieder Mandanten, die durch ähnliche Klauseln in ihren Versicherungsverträgen benachteiligt werden. Wenn auch Sie eine Lebensversicherung vorzeitig kündigen möchten, die eine vergleichbare intransparente Stornoklausel enthält, helfen wir Ihnen gerne dabei, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dabei den hohen Stornoabzug zahlen zu müssen. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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