21. März 2021

Strafanzeige wegen Konzessionserteilung an Glücksspielanbieter

Seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde dem Glücksspielanbieter Tipico Co. Ltd unter dem Aktenzeichen RPDA - Dez. III 34 - 73 c 19.02/2-2018/3 - mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet und stationären Betrieb erteilt.

Die Erteilung verstößt nach unserer Einschätzung gegen geltendes Recht. Tipico bietet auf der Seite https://sports.tipico.de/de Links auf andere Glücksspielangebote („Games“). Der Link "Games" auf der Tipico Startseite führt direkt zu einem Spielautomaten-Angebot. Ein derzeit noch verbotenes Online-Glücksspiel.

Gem. § 4 GlüStV des geltenden Glücksspielstaatsvertrages gilt:

„Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“, § 4 IV GlüStV.

Eine Ausnahme nach § 4 V GlüStV ist vorliegend auch nicht gegeben, da § 4 VI GlüStV verbietet, dass Wetten und Lotterien über dieselbe Internetdomain angeboten werden und auch verbietet, dass auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt wird.

Eine Entscheidung der Legislative, den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben oder nicht mehr anzuwenden, gibt es nicht. Bloße Erwägungen, Online-Glücksspiel zu legalisieren dürfen nicht dazu führen, dass dieses faktisch erlaubt wird. Bloße Erwägungen Cannabis zu legalisieren führen auch nicht dazu, dass das Handeltreiben mit Cannabis zum jetzigen Zeitpunkt legal wäre.

 

Durch die Erteilung der Konzession besteht unseres Erachtens der hinreichende Tatverdacht einer Beihilfe zum Veranstalten von unerlaubten gewerblichen Glücksspiels, §§ 284 I III, 27 StGB

Die Haupttat des unerlaubten gewerblichen Glücksspiels dürfte vorliegen. Das Glücksspielangebot von Tipico ist, wie dargestellt, nicht erlaubnisfähig. Ferner ist die Tätigkeit von Tipico auf die Erzielung dauerhafter Einnahmen ausgerichtet.

Durch eine widerrechtliche Erteilung der Konzession hätte der verantwortlich Handelnde den Betreibern von Tipico bei deren unserer Meinung nach vorsätzlich begangener Tat Hilfe dadurch geleistet, dass der verantwortlich Handelnde durch die Erteilung der Konzession dem unerlaubten gewerblichen Glücksspiel den Anstrich des Erlaubten gegeben hat. Tipico wirbt auf der Homepage mit dieser Konzession und verspricht sich augenscheinlich hierdurch einen Zulauf von zahlenden Spielern.

Ferner liegt nach unserer Einschätzung der hinreichende Tatverdacht einer Rechtsbeugung, § 339 StGB vor.

Durch die Erteilung der Konzession liegt ein Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege vor. Der Amtsträger hat mit der Erteilung der Konzession im krassen Gegensatz zu den Bestimmungen des GlüStV gehandelt. Damit hat sich der handelnde Amtsträger nach unserer Einschätzung bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt.

Wir haben die Staatsanwaltschaft Darmstadt darum gebeten, uns das Aktenzeichen ihres Verfahrens mitzuteilen und uns über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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