28. Januar 2025

Strafbarkeit von Impfpassfälschungen

Ob die Fälschung von Impfausweisen eine Straftat darstellt, hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Tat ab. Denn zum 24.11.2021 ist eine Gesetzänderung in Kraft getreten, die wesentlich strenger mit Straftaten im Zusammenhang mit Impfpass­fäl­schungen umgeht. Wurde etwa vor diesem Datum ein Blankett-Impfausweis gefälscht, ist das nicht strafbar. So entschied das Oberlan­des­gericht Bamberg am 17.01.2022 in zwei Fällen (Az.: 1 WS 732/21 und 1 WS 733/21).

Fälschung von Blankett-Impfausweisen in zwei Fällen

In den zugrunde liegenden Fällen hatte das OLG Bamberg über die Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte zu entscheiden, denen u. a. Impfpass­fäl­schung vorgeworfen wurde, weil sie sog. Blankett-Impfpässe hergestellt und verkauft hatten.

Ein Beschuldigter verkaufte im November 2021 einen von ihm erworbenen Impfpass an einen verdeckten polizeilichen Ermittler. Das Dokument enthielt Aufkleber mit Chargennummern zu den angeblich erfolgten Impfungen, Stempel und eine vermeintliche ärztliche Unterschrift. Lediglich der Name war nicht eingetragen und sollte vom Käufer ergänzt werden. Darüber hinaus soll der Beschuldigte versucht haben, mit dem verdeckten Ermittler die Lieferung von mindestens 70 weiteren gefälschten Impfausweisen zu einem Preis von 6.500 € zu vereinbaren.

In dem Parallelverfahren wurde einem anderen Beschuldigten vorgeworfen, mit dem Angeklagten aus dem ersten Verfahren und einer weiteren Person Anfang November 2021 den professionellen Verkauf von selbst hergestellten Impfpässen in großem Umfang geplant zu haben. Die beschafften Impfausweise enthielten bereits die Arztstempel. Die Impfdaten wurden dann händisch von den Angeklagten eingetragen, die Ausweise mit Impfstoffaufklebern versehen und unterschrieben. Potenzielle Käufer mussten also nur noch ihren Namen auf der Vorderseite des Ausweises eintragen.

OLG Bamberg: Impfpassfälschung nicht strafbar

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied, dass sich die Beschuldigten nicht wegen Herstellung und Verkauf der Blankett-Impfpässe strafbar gemacht hatten, weil es sich bei Blankett-Impfpässen nicht um Gesund­heits­zeugnisse handelte. Zwar stelle ein Impfausweis grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 a. F. dar, das treffe aber nicht auf Blankett-Impfausweise zu, da sie keine Angaben über den Gesund­heits­zustand eines konkret indivi­du­a­li­sierbaren Menschen enthielten.

Auch eine Strafbarkeit wegen des Vorbereitens einer Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 StGB a. F. sei nach Auffassung des OLG Bamberg abzulehnen, weil es sich bei den Blankett-Impfausweisen nicht um Vordrucke für amtliche Ausweise handele.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Haftbefehle in den vorliegenden Fällen hielten die Richter für unbegründet, weil das Verhalten der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt u. a. nicht strafbar gewesen sei. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass die Neufassung der betreffenden Vorschrift im Strafgesetzbuch dasselbe Verhalten künftig als strafbar einstufe.

Gesetzesänderung mit schärferen Regeln und höherem Strafmaß

Die betreffende Änderung des Strafgesetzbuches ist zum 24.11.2021 in Kraft getreten. Seitdem sieht die rechtliche Lage beim Herstellen, Verkauf oder Besitz eines gefälschten Impfpasses anders aus.

Gemäß der alten Fassung des § 277 StGB war das Herstellen oder Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur dann strafbar, wenn es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendet wurde. Der Einsatz von gefälschten Impfnachweisen in Restaurants, Bars und ähnlichen Einrichtungen war dementsprechend straffrei, weil es sich dabei nicht um Behörden handelte. Auch die Vorlage eines gefälschten Blankett-Impfausweises bei der Apotheke, um ein digitales Covid-Zertifikat zu erhalten, war straffrei.

Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24.11.2021 macht sich strafbar, wer einen gefälschten Impfpass herstellt, damit handelt, ihn kauft, besitzt, einer anderen Person überlässt oder im täglichen Leben einsetzt. Für diese Straftaten drohen nun bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Das bedeutet, dass Taten im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24.11.2021 begangen wurden, noch unter die alte Rechtslage fallen und damit in der Regel straffrei sind. Straftaten, die hingegen nach der Gesetzesänderung begangen wurden, werden mit hohen Strafen geahndet. Das wirkt sich maßgeblich auf die Strategie für die Verteidigung aus. Wenn aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, beraten wir Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch und prüfen, welche Strategie für Ihre Verteidigung am besten geeignet ist.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht

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