24. Oktober 2024

Straftaten gegen die persönliche Ehre – welche Delikte gibt es im StGB?

Das Persönlichkeitsrecht eines Menschen ist im Grundgesetz verankert und gehört zu den grundlegenden Rechten eines Menschen. Menschen kommunizieren täglich untereinander und besonders in den sozialen Medien herrscht reger Austausch. Wann hierbei die Grenze der Beleidigung erreicht ist, können viele Menschen anhand ihres Bauchgefühls recht gut abschätzen. Wann jedoch eine Verleumdung oder eine üble Nachrede vorliegt, wird oft verwechselt.

Folgende Delikte können sich gegen die persönliche Ehre richten:

Die Beleidigung gemäß § 185 StGB

Die Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Die Kundgabe der Missachtung muss stets gegenüber dem Empfänger erklärt werden.

Der Empfänger muss hierbei individualisierbar sein. Die Beleidigung muss sich also zum Beispiel gegen die Person "A" richten. Eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung, wie „die Polizei“ oder „die Bundeswehr“ ist nur dann gegeben, wenn der betroffene Personenkreis sich deutlich aus der Allgemeinheit abhebt, zahlenmäßig überschaubar ist und aufgrund dessen klar zu bestimmten ist. Der Einzelne muss also dem Personenkreis zugeordnet werden können.

Schwierigkeiten entstehen oft, wenn die Beleidigung von der reinen Meinungsäußerung abgegrenzt werden muss. Die Grenze zur Beleidung ist dann erreicht, wenn eine Schmähung vorliegt. Eine Schmähung liegt dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine Schmähung stellt daher keine freie Meinungsäußerung mehr dar.

Falls eine Äußerung nicht direkt der Schmähung zugeordnet werden kann, weil die Äußerung im Grenzbereich liegt, erfolgt eine Abwägung zwischen dem Recht der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Abwägungskriterien können hier unter anderem Inhalt, Form und Anlass der Äußerung sein, ob die Äußerung die Person als Ganzes oder nur ihre Tätigkeit bzw. Verhaltensweise betrifft, oder ob das soziale Ansehen des Betroffenen geschmälert wird.

Weit verbreitet ist hierbei der Irrglaube, dass im Strafgesetzbuch ein Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ existiert. Einen derartigen Straftatbestand sieht das deutsche Strafgesetzbuch nicht vor. Die Beleidigung eines Polizeibeamten ist ebenfalls eine „normale“ Beleidigung nach § 185 StGB.

Die Beleidigung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bedroht.

Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist dann erfüllt, wenn jemand in Beziehung auf einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche dazu geeignet sind, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eine Tatsache ist zur Verächtlichmachung eines anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird.

Die Nichterweislichkeit der Wahrheit geht hierbei zu Lasten des Täters. Behauptet also der Täter eine Tatsache, bei welcher sich im Nachhinein nicht beweisen lässt, ob sie wahr oder unwahr ist, so hat sich der Täter, sofern er diese Tatsache gegenüber einem Dritten geäußert hat, nach § 186 StGB strafbar gemacht. Daher sollten Behauptungen über Dritte stets mit Vorsicht aufgestellt werden. Denn hier gilt: Lästern auf eigene Gefahr!

Die üble Nachrede wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

Die Verleumdung nach § 187 StGB

Wegen Verleumdung nach § 187 StGB wird bestraft, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet sind.

Auch bei der Verleumdung ist, wie bei der üblen Nachrede ein Drei-Personen-Verhältnis erforderlich. Die Behauptung erfolgt aber im Gegensatz zu der üblen Nachrede „wider besseres Wissen“. Der Täter weiß also genau, dass die Behauptungen, die er gegenüber Dritten über das Opfer aufstellt, unwahr sind. Hierin liegt auch der Grund für die erhöhte Strafandrohung.

Die Verleumdung wird nämlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Was ist nun der Unterschied zwischen Verleumdung, übler Nachrede und der Beleidigung?

Hauptunterschied zwischen der Beleidigung und der Verleumdung liegt darin, dass bei Beleidigungen ehrverletzende Werturteile geäußert werden, während es bei Verleumdungen und übler Nachrede um die Äußerung von Tatsachen geht. Tatsachen sind hierbei Vorgänge und Geschehnisse aus der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Tatsachen können also als richtig oder falsch eingestuft werden, während es bei Werturteilen um Meinungsäußerungen geht.

Bei einer Verleumdung ist hierbei Voraussetzung, dass die behauptete Tatsache tatsächlich unwahr ist und das Gegenteil der Verleumdung sicher feststeht. Die üble Nachrede ist eine abgeschwächte Version der Verleumdung. Hier ist das Gegenteil der Behauptung nicht sicher bewiesen, weshalb keine Verleumdung, sondern nur eine üble Nachrede vorliegt.

Wie werden diese Delikte von den Behörden verfolgt?

Grundvoraussetzung für die Verfolgung ist der Strafantrag bei den zuständigen Behörden gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 StGB. Der Strafantrag kann innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters gestellt werden.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Straftaten z. B. in die Öffentlichkeit getragen werden mittels Schriften und Ähnlichem. Dann kann gemäß § 194 Abs. 1 S. 2 StGB die Strafverfolgung auch von Amts wegen eingeleitet werden.

Habe ich als beleidigte Person einen Schadensersatzanspruch gegenüber der beleidigenden Person?

Auf dem strafrechtlichen Wege ist ein Schadensersatzanspruch nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegenüber der beleidigenden Person eine Unterlassungsverfügung zu erwirken. Verstößt die beleidigende Person gegen diese Unterlassungsverfügung, kann eine Geldentschädigung gefordert werden. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen.

Sollten Sie von einer Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne weiter sich dagegen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zu wehren. Melden Sie sich einfach bei uns.

von Kübra Görkem
Kübra Görkem

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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