29. Mai 2025

Streit um Speicherfristen: Schufa zieht vor den BGH

Die Auskunftei Schufa hat gegen ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln Revision eingelegt. In dem Fall geht es um die Frage, wie lange Daten zu erledigten Zahlungsstörungen von Verbrauchern gespeichert werden dürfen. Das Urteil widerspreche der von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigten Regelung und weiche von der bisherigen Rechtsprechung ab, so die Schufa. Nun soll der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben.

Das OLG Köln hatte mit Urteil vom 10. April 2025 (Az.: 15 U 249/24) entschieden, dass vollständig beglichene und damit erledigte Einträge in der Schufa-Datenbank umgehend gelöscht werden müssen, anstatt wie bisher pauschal drei Jahre gespeichert zu werden. Damit folgte das Oberlandesgericht einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, laut dem private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen anwenden dürfen als öffentliche Schuldnerregister.

Um welche Einträge geht es in dem Urteil des OLG Köln?  

Der Streit um die Speicherfristen von negativen Schufa-Einträgen bezieht sich auf Zahlungsstörungen, die Unternehmenskunden an die Schufa übermitteln. Werden unbestrittene, offene Zahlungen auch nach mehreren Mahnungen nicht beglichen, können Unternehmen der Schufa diese Zahlungsstörungen melden.

Wenn die offenen Zahlungen schließlich beglichen werden, informieren die Unternehmen die Auskunftei über den Ausgleich, die dann einen entsprechenden „Erledigungsvermerk” macht. So wird kenntlich gemacht, dass die Forderung in der Zwischenzeit beglichen wurde. Der Eintrag gilt dann als erledigt. Bei dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob solche erledigten Zahlungsstörungen weiterhin drei Jahre gespeichert werden dürfen.

Regelung der Speicherfristen für Auskunfteien

Früher wurden Prüf- und Löschfristen für erledigte Zahlungsstörungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Doch mit Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 entfielen diese Vorschriften.

Deshalb erstellte der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.” 2018 mit Zustimmung der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern einen gemeinsamen Verhaltenskodex, den sog. „Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen”. Dieser Code of Conduct wurde 2024 unter anderem mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Speicherfristen neu verhandelt. Der Verhaltenskodex sieht eine Frist von 36 Monaten für erledigte Zahlungsstörungen vor. Diese Frist soll einen fairen Ausgleich zwischen Anforderungen des Datenschutzes, Interessen von Verbrauchern und denen von Unternehmen herstellen.

Zur Stärkung der Verbraucherinteressen ist am 1. Januar 2025 die sog. 100-Tage-Regelung in Kraft getreten, die ebenfalls Teil des überarbeiteten Code of Conduct ist. Demnach gilt für erledigte Zahlungsstörungen unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten. So soll es Verbrauchern ermöglicht werden, ihre Bonität schneller zu verbessern, wenn sie ihre offenen Forderungen begleichen. Wie genau sich diese neue Regelung auf Verbraucher auswirkt und an welche Bedingungen die verkürzte Speicherfrist geknüpft ist, erfahren Sie in diesem Beitrag auf unserer Website.

Warum die Schufa Revision gegen das Urteil des OLG Köln eingelegt hat

Laut der Schufa würde sich eine kürzere Speicherfrist nachteilig auf Verbraucher und die deutsche Wirtschaft auswirken. Hätte das Urteil des OLG Köln Bestand, würden Informationen zu erledigten Zahlungsstörungen früher gelöscht. Folglich würden gemäß der Auskunftei die Zinsen steigen, weil die höheren Risikokosten auf die Kunden umgelegt werden. Mehr Verbraucher würden sich überschulden, weil sie ihre Kredite nicht zurückzahlen könnten. Und weil potenziell mehr Kredite ausfallen, würden auch weniger Kredite vergeben, was sich wiederum negativ auf das Wirtschaftswachstum auswirken würde.

Was diese Argumentation der Schufa nicht berücksichtigt, sind die Folgen für Verbraucher, die ihre offenen Zahlungen beglichen haben, aber durch einen negativen Score in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit behindert werden. Bis der BGH über diesen Fall entschieden hat, ist das Urteil des OLG Köln nicht rechtskräftig. Das heißt, bis auf Weiteres werden also alle erledigten Einträge weiterhin 36 Monate gespeichert.

Doch selbst in Bezug auf diese Frist treten immer wieder Fälle ein, in denen der Eintrag auch nach Ablauf der Frist bestehen bleibt. In der Anwaltskanzlei Lenné haben wir uns darauf spezialisiert, die Löschung unberechtigter negativer Schufa-Einträge zu erwirken. Wenn Sie also einen negativen Schufa-Eintrag haben, der längst hätte gelöscht werden müssen oder der von vorneherein unberechtigt war, helfen wir Ihnen, die Löschung des Negativeintrags durchzusetzen. Lassen Sie sich hierzu einfach im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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