11. November 2016

Targobank gibt auf: Revision wegen Individualbeitrag zurückgenommen

Der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs hat den für den 22.11.2016 angekündigten Verhandlungstermin mit der Targobank, in der es um die Erhebung eines "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags" in einem Verbraucherdarlehensvertrag ging, aufgehoben. Die Targobank hat die Revision zurückgenommen.

Damit ist das Berufungsurteil des Landgerichts Mönchengladbach rechtskräftig.

Was ist der "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag"?

Die Targobank gehörte mit zu den Banken, die in der Vergangenheit für die Kreditbearbeitung eine Bearbeitungsgebühr beim Kunden erhoben hatten. Ab dem Jahr 2012/2013 ist die Targobank dann dazu übergegangen, keine „klassische“ Bearbeitungsgebühr mehr von den Kunden zu verlangen, sondern sie verlangte stattdessen einen sogenannten „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“.

Es handelt sich nach unserer Auffassung um die alte Kreditbearbeitungsgebühr. Diese war jedoch bereits im Jahr 2014 in einem von uns geführten Prozess durch den BGH für unzulässig erklärt worden.

Was Sie jetzt tun sollten

Kunden der Targobank, die einen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag an die Bank zahlen mussten, sollten diesen nunmehr zzgl. Verzinsung bei der Bank zurückzufordern. Hier finden Sie dazu einen kostenlosen Musterbrief, der allerdings keine Verjährungsfristen unterbrechen kann.

Eile ist geboten bei Kreditverträgen, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden. Der Anspruch auf Rückerstattung des laufzeitunabhängigen Individualbeitrags verjährt hier zum 01.01.2017. Kunden mit Verträgen aus dem Jahr 2013 sollten daher noch im Dezember 2016 Klage erheben bzw. einen Mahnbescheid beantragen. Andernfalls verlieren sie den Anspruch endgültig am 01.01.2017.

Gerne werden hier für Sie tätig.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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