01. November 2019

Thomas Cook-Insolvenz: Versicherungssumme reicht nicht für Ersatzansprüche der Kunden

Nachdem die betroffenen Kunden des insolventen Reiseveranstalters Thomas Cook nun schon auf ihren Urlaub verzichten müssen und seit längerem um ihr Geld bangen, ist inzwischen klar, dass der Versicherer, der nach einer Insolvenz die Gelder umgehend erstatten muss, die Ersatzansprüche der Kunden nicht zur Gänze befriedigen kann.

Gesetzliche Haftungssumme reicht nicht 

Tatsächlich ist Thomas Cook so groß, dass die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der Kundengelder bei Pauschalreisen nicht ausreicht. Die gesetzliche Haftungssumme beträgt in diesem Fall 110 Millionen Euro. Doch selbst das reicht bei weitem nicht aus, um allen geprellten Urlaubern ihr Geld zurückzuzahlen.

Der Versicherer, der die Reisegelder erstatten soll, ist die Zurich Versicherung. Die Auszahlung selber sollte durch den Dienstleister Kaera erfolgen. Doch von der Kaera Aktiengesellschaft erhielten die Betroffenen kürzlich einen Brief, in dem klargestellt wird, dass die Versicherungssumme nicht ausreicht, um allen Ersatzansprüchen gerecht zu werden:

„Nach den bislang vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass dieser versicherte Haftungsmaximalbetrag bei weitem nicht ausreichen wird, um die Ersatzansprüche aller Kunden der insolventen Thomas Cook-Gesellschaften vollständig zu befriedigen. Das Gesetz (§ 651r Abs. 3 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch) sieht für diesen Fall eine entsprechende anteilige Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprüche vor: Der aus der Versicherung verfügbare Betrag wird anteilig auf alle berechtigten Ansprüche aufgeteilt.“

Doch bevor berechnet werden kann, wie viel die geprellten Urlauber jeweils erhalten, muss die Gesamthöhe aller Ansprüche bekannt sein, was scheinbar noch nicht der Fall ist. Denn bisher haben die enttäuschten Kunden noch keinen Cent gesehen, obwohl die Versicherung nach einer Insolvenz umgehend erstatten müsste.

Betroffene, die noch keine Ansprüche gegen Thomas Cook geltend gemacht haben, können sich in unserer Kanzlei helfen lassen. Wir prüfen außerdem in jedem individuellen Fall, ob eventuell noch die Option besteht, die gezahlten Gelder zurückzuholen. Ob das möglich ist, hängt von der jeweiligen Zahlungsmethode ab und wie lange die Zahlung zurückliegt. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie eingehend zum weiteren Vorgehen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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