11. Mai 2020

Thomas Cook-Pleite: Ausgleichszahlung der Bundesregierung

Wer eine Pauschalreise bei der Thomas Cook Touristik GmbH, der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz oder der Tour Vital Touristik GmbH gebucht hatte und von der Insolvenz dieser Reiseveranstalter betroffen ist, kann jetzt die Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen.

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):

https://thomas-cook.insolvenz-solution.de

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):

https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):

https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de.

Der Bund leistet eine Ausgleichszahlung an betroffene Pauschalreisende, die von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben und in Folge der Insolvenz ihres Reiseveranstalters bestimmte Zahlungsausfälle erlitten haben.

Voraussetzungen für die Zahlung:

  • Die Pauschalreisenden erhalten die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet.
  • Die Pauschalreisenden haben ihre Forderungen aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung gegen ihren Reiseveranstalter beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet.
  • Die Pauschalreisenden wirken bei der Geltendmachung der freiwilligen Ausgleichszahlung mit. Das umfasst zum Beispiel die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der für die Prüfung der Ausgleichszahlung erforderlichen Informationen oder das Hochladen von erforderlichen Belegen und Nachweisen.
  • Die Pauschalreisenden treten der Bundesrepublik Deutschland ihre insoweit bestehenden Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, ab.
  • Etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden gegen die Bundesrepublik Deutschland sind für erledigt zu erklären.
  • Soweit Erklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden müssen, werden Ihnen diese Erklärungen im Thomas Cook Bundportal als Vordrucke zum Download zur Verfügung gestellt. Zudem erhalten Sie Informationen dazu, welche Person/Personen welche Erklärung unterzeichnen muss/müssen. Die erforderlichen Abtretungserklärungen müssen dabei von allen Reiseteilnehmern der gebuchten Pauschalreise, für die eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen werden soll, unterschrieben werden.

Falls Sie Hilfe benötigen: Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese durchzusetzen. Vereinbaren Sie einen Telefontermin zur Besprechung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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