Trotz Corona: keine Pflicht für Arbeitnehmer zum Abschluss von Aufhebungsverträgen
Zahlreiche Unternehmen befinden sich aktuell in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Durch den weitestgehenden Stillstand des öffentlichen Lebens, der damit einhergehenden Schließung von Geschäften, Restaurants und Freizeiteinrichtungen und aufgrund des erheblich reduzierten Konsums verzeichnen viele Unternehmen in verschiedenen Branchen einen erheblichen Umsatzrückgang.
Um Kosten einzusparen, versuchen Unternehmen daher, die Anzahl der Beschäftigten zu reduzieren. Vermehrt berichten uns Mandanten, dass sie von ihrem Arbeitgeber Aufhebungsverträge vorgelegt bekommen, welche sie mit Verweis auf die aktuelle Corona-Krise unterzeichnen sollen.
Keine Pflicht zum Abschluss von Aufhebungsverträgen
Wenn auch Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag schließen möchte, sollten Sie diesem nicht einfach zustimmen. Dazu sind Sie, auch trotz der aktuellen Situation, nicht verpflichtet.
Möglich ist zwar, dass Sie, sofern Sie sich weigern, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, stattdessen eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erhalten. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht jedoch eine dreimonatige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld I, was im Falle einer Kündigung aus betrieblichen Gründen nicht der Fall ist.
Zudem ist es möglich, dass die Kündigung unberechtigt ist und der Arbeitgeber die Corona-Krise lediglich als Begründung vorschiebt, sodass es erfolgsversprechend sein kann, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
Anwaltlichen Rat einholen
Lassen Sie sich in jedem Falle anwaltlich beraten, wenn Sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgefordert werden oder eine Kündigung erhalten. Gerade jetzt sollten Sie sich umfassend über Ihre Rechte informieren und diese einfordern. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten bzw. zu den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage und stehen Ihnen dabei zur Seite. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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