Trunkenheit am Lenker: Führerscheinentzug und Radfahrverbot
Nicht nur für Autofahrer gilt eine Promillegrenze, sondern auch für Fahrradfahrer. Diese liegt zwar mit 1,6 Promille ein wenig höher als die für das Führen eines Kfz (1,1 Promille), kann aber bei Zuwiderhandlung ebenso drastische Konsequenzen haben. Das bestätigte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23.08.2023 (Az.: 12 ME 93/23).
Mit 1,95 Promille auf dem Rad: Führerschein weg und Radfahrverbot
Ein Mann war im Juli 2022 in Niedersachsen betrunken mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und wurde von der Polizei angehalten, die einen Blutalkoholwert von 1,95 Promille bei ihm feststellte. Die Folge: Dem Mann wurde der Führerschein entzogen und es wurde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit bestand, sodass die zuständige Behörde zusätzlich ein sofortiges Fahrradfahrverbot aussprach. Genauer gesagt wurde dem Mann verboten, „fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen“. Unter diese Kategorie fallen sämtliche Fahrzeuge, für die kein Führerschein erforderlich ist, z. B. Mofas, E-Scooter bis 20 km/h und eben auch Fahrräder.
Dieses Radfahrverbot versuchte der Betroffene vor Gericht anzufechten. Für ein solches Verbot fehle die Rechtsgrundlage, so seine Argumentation. Das sah das Verwaltungsgericht Lüneburg anders und lehnte den Antrag ab. Der Fall landete schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
OVG Lüneburg: § 3 FeV als Grundlage für Radfahrverbot
Das OVG Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Radfahrverbot sei rechtmäßig und könne sich auf § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) stützen. Dort heißt es:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. […] besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer geht vor
Das sei laut der Richter eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung für ein solches Verbot. Wer einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahren mit einem Fahrrad nicht trennen könne, dem fehle die Fahreignung. Bei mehr als 1,6 Promille gelte ein Radfahrer als fahruntüchtig. Das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an einem sicheren Straßenkehr sei hier gewichtiger als das Interesse des Radfahrers.
Das Oberverwaltungsgericht räumte ein, dass die Gefahren, die von der Teilnahme Betrunkener am Straßenverkehr mit einem Fahrrad ausgingen, geringer einzustufen wären als die durch das Führen eines Fahrzeugs. Die Gefahren bestünden aber dennoch. Außerdem stelle ein Radfahrverbot einen geringeren Eingriff dar. Denn Betroffene seien in der Regel weniger auf ein Fahrrad als auf ihr Auto angewiesen.
Fahrradfahrer sind also gut beraten, sich an die vorgeschriebenen Promillegrenzen zu halten, denn es drohen neben dem Verlust des Führerscheins weitere Sanktionen, z. B ein Fahrverbot für Fahrräder. Wenn Sie unter Alkoholeinfluss Fahrrad gefahren sind und erwischt wurden, lässt sich, je nach individuellem Fall und Höhe des Blutalkoholwerts, Schlimmeres vermeiden. Wir beraten Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine unverbindliche, kostenlose Erstberatung.
Ulrike Frentzen
Angestellte Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
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