01. März 2017

Über die Sittenwidrigkeit eines Rückführungsdarlehns und die Rolle des Ombudsmannes

Einige Banken kündigen derzeit offenbar gerne den Dispositionskredit (sogenannter Überziehungskredit), machen die Überziehung als Forderung unter Fristsetzung geltend und drängen dem Kunden dann ein Rückführungsdarlehen zu überzogenen Zinsen auf.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der verlangte Effektivzins möglicherweise zu hoch und der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist.

Es gilt, dass der vereinbarte Zinssatz höchstens 12% über dem zu Vertragsabschluss marktüblichen Durchschnittswert liegen bzw. maximal doppelt so hoch sein darf. Ist der Zins höher, liegt regelmäßig Zinswucher und damit ein sittenwidriges Geschäft vor.

Ein Fallbeispiel

Unser Mandant hatte seinen Dispositionskredit in Höhe 6.000,00 €, der ihm von der Bank eingeräumt wurde, ausgereizt. Daraufhin kündigte die Bank kurzerhand diesen Dispositionskredit und forderte den Mandanten auf, die 6.000,00 € unter Fristsetzung zurückzuzahlen.

Alternativ war die Bank auch bereit, mit dem Mandanten ein sogenanntes Rückführungsdarlehn abzuschließen. Da der Mandant nicht in der Lage war, den Betrag in einer Summe zu zahlen, willigte er ein und unterzeichnete den Darlehensvertrag. Dieser sah einen effektiven Jahreszins in Höhe von unglaublichen 15,07 % vor. Aus den 6.000,00 € wurden dadurch 8.938,37 €, was eine Steigerung der Schulden um rund 50 % bedeutete.

Nachdem der Mandant einen Großteil zurückgezahlt hatte, ließ er den Vertrag von dem Ombudsmann für private Banken überprüfen, bei dem es sich um eine neutrale Institution handeln sollte. Doch was der Mandant dann erlebte, lässt daran zweifeln.

Der Ombudsmann kam zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass der vereinbarte Zins weder 12% über dem damals marktüblichen Durchschnittswert lag, noch doppelt so hoch sei. Für seine Beurteilung zog er, ohne unseren Mandanten darüber zu informieren, die Tabelle für Dispositionsdarlehn heran, anstatt die tatsächlich maßgebliche für sonstige Kleindarlehen. Dadurch erhöhte sich der eigentlich maßgebliche Durchschnittswert von 4,08 % auf 10,18 %. Hätte der Ombudsmann die richtige Tabelle zur Hand genommen, wäre er unzweifelhaft auf den Zinswucher und damit auf die Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages gestoßen.

Ob nun der Ombudsmann vorsätzlich handelte, oder einfach nur sein Handwerk nicht beherrscht, lässt sich nicht beurteilen. Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sollte jedoch jeder Betroffene durchführen lassen.

Wenn auch Ihnen der Dispositionskredit gekündigt und ein Rückführungsdarlehn aufgezwungen wurde, nutzen Sie noch heute die Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung bei uns. Wir beraten Sie gerne und machen Ihre Rechte gegenüber der Bank geltend.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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