Überstunden geleistet? Verzichten Sie nicht auf Ihren Lohn!
Im Jahr 2020 wurden in Deutschland etwa 892 Millionen unbezahlte Überstunden geleistet. Sehr viele Arbeitnehmer haben also zusätzliche Arbeit geleistet, ohne dafür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten – was für Arbeitnehmer mindestens unbefriedigend ist. Doch das muss so nicht bleiben. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann, erfahren Sie hier:
Regelmäßig besteht ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden
Wahrscheinlich hat beinahe jeder Arbeitnehmer schon einmal Überstunden gemacht – weil
- die Auftragslage besonders hoch war,
- ein Kollege ausgefallen ist oder
- ein Projekt mehr Zeit erfordert hat, als ursprünglich geplant.
Spätestens nach Leistung der Überstunden stellt sich die Frage für den Arbeitnehmer, ob diese Überstunden bezahlt werden müssen oder ob sie „abgefeiert“ werden können.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder ihm zumindest bekannt ist, dass diese geleistet werden.
Wer einfach so abends etwas länger im Büro bleibt, ohne dass der Arbeitgeber das gefordert hat, kann für diese zusätzliche Zeit regelmäßig keinen Ausgleich beanspruchen.
Etwas anderes gilt für angeordnete Überstunden. Zu der Vergütung von angeordneten Überstunden findet sich oftmals eine Regelung in dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort ist festgelegt, wieviel Geld für jede geleistete Überstunde bezahlt werden muss. Gerade in Tarifverträgen ist oftmals vereinbart, dass es für Überstunden sogar einen Zuschlag gibt und diese damit besser bezahlt werden, als eine reguläre Arbeitsstunde.
Zudem findet sich auch immer wieder eine Regelung, dass der Arbeitnehmer für die Überstunden, statt einer Bezahlung, Freizeitausgleich erhält. Der Arbeitnehmer kann sich also aussuchen, ob er mehr Geld oder mehr freie Zeit haben möchte.
Doch auch, wenn vertraglich nichts dergleichen vereinbart ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich geleisteten Arbeit.
Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten seien. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, wenn keine bestimme Anzahl an Überstunden genannt wird.
Wichtig ist in jedem Falle, dass der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden gut dokumentiert. Es sollte festgehalten werden,
- wann genau die zusätzlichen Stunden geleistet wurden und
- wer diese angeordnet hat.
Bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden stellt dies ein sehr wichtiges Beweismittel dar.
Fordern Sie einen Ausgleich für Ihre Überstunden!
Haben auch Sie Überstunden geleistet und bislang keine Vergütung dafür erhalten? Gerne berechnen wir, in welcher Höhe Sie einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber haben und setzen Ihren Anspruch durch. Verzichten Sie nicht auf eine angemessene Bezahlung für die von Ihnen geleistete Arbeit!
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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