11. Dezember 2020

Umstrittene Zinsklauseln in Prämiensparverträgen: BaFin stellt sich hinter Verbraucher

In die Auseinandersetzung um die Richtigkeit der Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen zahlreicher Kreditinstitute – in erster Linie Sparkassen – hat sich nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv eingemischt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Sparkassen in zahllosen Prämiensparverträgen unwirksame Zinsklauseln verwendet und ihren Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben haben.

In der Auseinandersetzung geht es vornehmlich um langlaufende Prämiensparverträge von Sparkassen, die größtenteils in den 1990er Jahren abgeschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erhalten Kunden, neben dem variablen Grundzins auf den insgesamt angesparten Betrag, eine Prämie auf die im jeweiligen Jahr eingezahlte Summe. Diese Prämie steigt mit der Zeit. In vielen Verträgen erreichen die Kunden ab dem 15. Vertragsjahr die höchste Prämienstufe, die eine Bonuszahlung von 50 Prozent der in dem betreffenden Jahr eingezahlten Sparbeträge vorsieht. Die Sparkassen dürfen diese Sparverträge jedoch kündigen, wenn die höchste Bonusstufe erreicht ist ­– auch um die Zulässigkeit dieser Kündigungsoption gab es zuvor viel Streit. Inzwischen hat über ein Drittel der Sparkassen solche Prämiensparverträge gekündigt.

BaFin mischt sich in nie dagewesener Form ein

Neben der Prüfung, inwiefern sie gegen die Banken vorgehen kann, rät die Finanzaufsicht Verbrauchern explizit, ihre Prämiensparverträge eingehend prüfen zu lassen, beispielsweise durch einen Fachanwalt. Noch nie hat die BaFin zuvor einen solchen „Verbraucheraufruf“ gestartet.

Dabei dauert die Auseinandersetzung über die korrekte Zinsberechnung bereits einige Zeit an. In ganz Deutschland sind schon zahlreiche Klagen anhängig, ebenso einige Musterfeststellungsklagen der Verbraucherschützer gegen die Sparkassen. Ein Fall liegt bereits dem Bundesgerichtshof vor.

Runder Tisch blieb ergebnislos

Zuvor hatte es Verhandlungen zwischen den Lobbyverbänden der Banken und den Verbraucherschützern sowie der BaFin gegeben. Eine Einigung blieb jedoch aus. Verbraucherschützer warfen den Sparkassen vor, an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse und die Gespräche bewusst scheitern gelassen zu haben.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband wies diese Vorwürfe zurück. Die Sparkassen hätten die Berechnungsmethode für neue und laufende Verträge nach einem entsprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2004 angepasst. Die von den Sparkassen vorgenommenen Änderungen entsprächen den Vorgaben des BGH und seien somit zulässig.

Umstritten ist vor allem die Frage, wie der variable Grundzins im Zeitverlauf zu berechnen und welcher Referenzzins hierfür heranzuziehen ist. Da es sich um langfristige Sparverträge handelt, müsste der Referenzzins ein langfristiger und somit höherer Zins sein. Das sehen die Sparkassen anders und argumentieren, die Zinsklauseln in den Verträgen seien wirksam und angemessen. Kein Wunder: Schätzungsweise hunderttausenden Bankkunden würden im Falle von Nachzahlungen jeweils mehrere Tausend Euro zustehen.

Bankkunden, die einen solchen Prämiensparvertrag haben und wissen wollen, ob die Zinsberechnungen darin anfechtbar sind, stehe ich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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