Unautorisierte Abhebungen vom Konto: Bank muss nachweisen, dass Kunde die Zahlungen freigegeben hat
Geschädigten eines Online-Banking-Betrugs sowie Kreditkartenmissbrauchs steht ein Anspruch auf Erstattung des abgehobenen Betrages gegen die Bank zu. Dies vor dem Hintergrund, dass die Zahlungen von dem Bankkunden nicht autorisiert worden sind. Die Banken lehnen häufig eine Erstattung ab, da ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass die Zahlungen durch den Bankkunden autorisiert worden sein müssen. Das Landgericht Braunschweig hat nun einen Hinweis erteilt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung der Zahlungsvorgänge bei der Bank liegt.
Haftung der Bank für nicht-autorisierte Zahlungsvorgänge
Sofern von dem Bankkonto ohne Autorisierung des Bankkunden Geld abgehoben worden ist, steht diesem nach § 675u Satz 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung des abgehobenen Betrages zu. Die Banken lehnen jedoch in der Praxis häufig eine Erstattung ab, da der Bankkunde die Freigabe selbst erteilt habe oder zumindest grob fahrlässig seine Bankdaten an Dritte weitergegeben haben muss. Dabei berufen sich die Banken darauf, dass ihr Sicherheitssystem praktisch nicht zu überwinden sei und fehlerfrei funktioniere, sodass ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Bankkunde die Zahlungen selbst veranlasst haben müsse.
Dem hat das Landgericht Braunschweig nun mit Hinweisbeschluss vom 26.09.2024 – 5 O 1667/23 einen Riegel vorgeschoben.
Hinweisbeschluss des Landgericht Braunschweig
Das Landgericht Braunschweig führt aus, dass es zunächst der Feststellung bedarf, dass die Bank über ein praktisch nicht zu überwindendes, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem verfügt. Insoweit nimmt das Landgericht Braunschweig Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 (XI ZR 91/14). Jedoch reicht die bloße Behauptung, über ein solches Sicherheitssystem zu verfügen, nicht aus. Sofern der Bankkunde bestreitet und den Anscheinsbeweis erschüttern kann, dass das System sicher und unüberwindbar ist, muss die Bank ihren Vortrag substantiiert darlegen und auch beweisen. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt es, dass der Bankkunde Umstände vorträgt, die dafür sprechen, dass die Autorisierung nicht durch ihn, sondern durch ein missbräuchliches Eingreifen Dritter erfolgt ist.
Nun liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Bank. Das Vorlegen von Transaktionsprotokollen ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss die Bank nachweisen, dass ihr System sicher und vor dem Eingriff durch Betrüger geschützt ist. Das dürfte für Banken sehr aufwändig sein.
Zur behaupteten groben Fahrlässigkeit
Sofern Bankkunden nicht-autorisierte Umsätze reklamieren, erhalten sie in der Regel die Antwort, dass die Transaktionen durch den Bankkunden autorisiert sein müssen, dieser aber jedenfalls grob fahrlässig gehandelt haben müsse. Hiermit ist gemeint, dass der Bankkunde seine Bankdaten weitergegeben haben muss, da andernfalls eine Abhebung von seinem Konto nicht hätte erfolgen können. Auch hierzu nimmt das Landgericht Braunschweig in seinem Hinweisbeschluss Stellung und führt richtigerweise aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von grober Fahrlässigkeit bei der Bank liegt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/24) lehnt richtigerweise einen Anscheinsbeweis ab, da es keine Erfahrungssätze dahin gebe, dass der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt habe.
Was im Falle unautorisierter Zahlungsvorgänge zu tun ist
Sofern Sie Geschädigter eines Betruges geworden sind, sollten Sie umgehend Ihre Bankkarten sowie Ihr Online-Banking sperren lassen. Ebenfalls sollte Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Die von Ihnen nicht autorisierten Abhebungen von Ihrem Konto sind gegenüber Ihrer Bank zu reklamieren. Sollte die Bank eine Reklamation ablehnen, ist über die Einleitung rechtlicher Schritte nachzudenken. Hierzu beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné sehr gerne. Buchen Sie einfach einen Termin zu einem kostenlosen Erstgespräch. Wir unterstützen Sie.

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin
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