07. Dezember 2025

Unberechtigte Kreditkartenabbuchung: Habe ich Anspruch auf Erstattung durch meine Bank?

Viele Karteninhaber stehen plötzlich vor demselben Problem: Auf der Abrechnung tauchen Zahlungen auf, die man selbst nie ausgelöst hat. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Bank trotz sofortiger Sperrung, Meldung des Sachverhalts und Strafanzeige eine Rückerstattung verweigert. Verständlicherweise fragen sich Betroffene dann, welche rechtlichen Möglichkeiten noch bestehen.

Zur Orientierung ein aktuelles Beispiel aus der Praxis: Auf einer Kreditkarte wurden im Oktober zwei Belastungen über zusammen rund 1.200 Euro verbucht. Die Zahlungen fanden in einem Laden in Athen statt, obwohl sich der Karteninhaber nicht dort aufhielt und die Karte zu keinem Zeitpunkt aus der Hand gegeben hatte. Er reklamierte die Vorgänge, ließ die Karte unverzüglich sperren und informierte die Polizei. Trotzdem erstattete die Bank den Betrag nicht und wies auch die Einschätzung des Ombudsmanns der privaten Banken zurück. Eine Konstellation, die nicht selten zu beobachten ist.

Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass das geltende Zahlungsdiensterecht klar regelt, dass unautorisierte Zahlungen grundsätzlich zu erstatten sind. Die entscheidende Beweislast liegt dabei nicht beim Karteninhaber, sondern bei der Bank. Sie muss beweisen, dass entweder doch eine Autorisierung stattgefunden hat oder dass der Karteninhaber gravierend gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, etwa indem er PIN oder Kartendaten fahrlässig Dritten zugänglich machte. Solche Nachweise führen Zahlungsdienstleister in der Realität nur selten überzeugend.

Wird eine Karte im Ausland missbraucht, spricht das regelmäßig dafür, dass Dritte Kartendaten kopiert oder kompromittiert haben. Dass Zahlungen in Athen erfolgt sind, obwohl Sie sich nachweislich an einem anderen Ort befanden, ist ein starkes Indiz für eine unberechtigte Nutzung. Auch wenn Banken sich auf technische Authentifizierungssysteme berufen, reicht das nicht aus. Sie müssen im Einzelnen darlegen, wie es zu einer Autorisierung gekommen sein soll, wenn Sie diese bestreiten. Ein pauschaler Hinweis auf sichere Systeme genügt rechtlich ausdrücklich nicht.

Lehnt eine Bank die Regulierung dennoch ab, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Der Ombudsmann ist zwar ein hilfreicher Schritt, seine Entscheidung entfaltet aber keine Bindungswirkung für das Institut. Daher bleibt es möglich, weitere rechtliche Schritte einzuleiten – häufig mit guten Erfolgsaussichten. Gerade wenn die Bank nur allgemein argumentiert, ohne konkrete Beweise vorzulegen, bestehen oft beachtliche Chancen auf eine nachträgliche Erstattung.

Was Sie als Betroffene oder Betroffener wissen sollten: Sie müssen mitteilen, dass Sie die fraglichen Vorgänge nicht veranlasst haben. Mehr nicht. Die Bank ist dann am Zug. Damit diese Beweislast tatsächlich richtig angewendet wird, empfiehlt sich professionelle Unterstützung, denn erfahrungsgemäß reagieren Banken erheblich kooperativer, sobald der Fall juristisch fundiert aufgearbeitet wird.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend dabei, Ihren Anspruch durchzusetzen. Wir prüfen die Argumentation der Bank, übernehmen den gesamten Schriftverkehr und vertreten Sie bei Bedarf auch gerichtlich. Viele unserer Mandantinnen und Mandanten erleben erst mit anwaltlicher Hilfe, dass sich zuvor abgelehnte Ansprüche doch erfolgreich durchsetzen lassen.

Wenn Sie wissen möchten, ob sich ein weiteres Vorgehen in Ihrem Fall lohnt, rufen Sie uns gerne an oder buchen Sie online eine kostenlose telefonische Erstberatung. Wir geben Ihnen eine klare Einschätzung zu Ihren Aussichtschancen und erklären die nächsten sinnvollen Schritte.

Abschließend noch ein Servicehinweis: Wenn Sie regelmäßig über neue Entwicklungen im Bank- und Verbraucherrecht informiert werden möchten, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Newsletter. 👉 https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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