19. April 2022

Unfall beim Öffnen einer Autotür – wer haftet für die Schäden?

Nicht nur der fließende Verkehr, auch das Öffnen einer Autotür birgt die Gefahr eines Unfalls. Wer die Schuld trägt, wenn es beim Türöffnen zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kommt, erfahren Sie hier.

Kleine Unachtsamkeit – erhebliche Folgen

Wer kennt es nicht – auf dem Weg ins Büro noch schnell beim Bäcker halten, aus dem Auto steigen und den dringend notwendigen Kaffee holen. Gerade wenn man es eilig hat oder man abgelenkt ist, vergewissert man sich leider nicht immer, dass kein anderes Fahrzeug naht, das beim Öffnen der Tür möglicherweise gefährdet wird. Schneller, als einem lieb ist, kann es dann zu einem Unfall kommen.

Im besten Falle kommt es nur zu einem Blechschaden - wenn die Türe jedoch beispielsweise mit einem Fahrradfahrer kollidiert, können auch ernstere Folgen auftreten.

Schuldfrage oft eindeutig – aber nicht immer!

Wer trägt die Schuld in diesen Fällen und muss für den entstandenen Sach- oder gar Personenschaden aufkommen?

In der Straßenverkehrsordnung findet sich dazu eine klare Regelung. Dort heißt es, dass derjenige, der in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist.

In dem oben genannten Beispiel muss sich der Fahrer des Autos also unbedingt vergewissern, dass er die Autotür gefahrlos öffnen kann. Tut er das nicht, trägt er die Schuld an dem Unfall.

Doch das ist noch nicht alles. Auch wenn die Tür gefahrlos geöffnet werden konnte, darf diese nicht einfach offenstehen gelassen werden. Für andere Verkehrsteilnehmer ist dann zwar erkennbar, dass die Türe in die Fahrbahn ragt, so dass sie sich darauf einstellen und gegebenenfalls ausweichen können. Dennoch kann im Falle eines Unfalls eine (Mit-)Haftung desjenigen, der die Türe geöffnet hat, bestehen. Das Offenstehen Lassen einer Tür ist nämlich, insbesondere in engen Straßen oder an unübersichtlichen Stellen, im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig.

Aber auch denjenigen, der gegen eine sich öffnende Tür gefahren ist, kann ein Mitverschulden treffen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Die in diesem Fall erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeuges führt dann zumindest zu einer Mithaftung.

Versicherungen versuchen zu tricksen – wir verhindern das

Das Vorgenannte zeigt, dass oftmals derjenige, der die Tür geöffnet hat, die Schuld an dem Unfall trägt. Das ist jedoch keinesfalls immer der Fall. Unserer Erfahrung nach versuchen die Versicherungen immer wieder, die eigene Haftung geringer darzustellen, als sie tatsächlich ist. In diesen Fällen ist es daher wichtig für Sie, dass Sie einen Profi an Ihrer Seite haben, der dafür sorgt, dass Sie alles erhalten, was Ihnen zusteht. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns, wir kümmern uns für Sie um alles weitere.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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