22. Juni 2016

Unfallregulierung: Die Tricks der gegnerischen Versicherung bei der Schadensregulierung

Ein Unfall kann immer passieren. Wenn man Glück hat und derjenige, der den Unfall verursacht hat, ist einsichtig, erscheint es auf den ersten Blick ganz einfach. Meistens bekommt man vom Unfallgegner das Kärtchen seiner KfZ-Haftpflichtversicherung. Gegebenenfalls meldet der Unfallgegner seiner Versicherung auch direkt den Schaden. Dann kann es sein, dass Sie schon am selben Tag einen Sachbearbeiter der Versicherung am Telefon haben. Dieser wird Ihnen anbieten, kurzfristig einen Gutachter vorbei zu schicken, oder das Auto zur Reparatur abzuholen.

Klingt verlockend und einfach. Beinhaltet jedoch Gefahren, die Sie bares Geld kosten können.

Warum ist die gegnerische Versicherung so hilfsbereit?

Die Versicherung beeilt sich in diesen Fällen, um die Unfallregulierung in der eigenen Hand zu halten. Die Versicherung möchte den Gutachter und/oder die Werkstatt auswählen. Dabei handelt es sich in der Regel um Gutachter und Werkstätten, die vertraglich mit der Versicherung verbunden sind, so dass diese das Ziel verfolgen, die Kosten für die Versicherung möglichst gering zu halten.

Der Gutachter der Versicherung wird in der Regel nicht von den Sätzen der Fachwerkstatt ausgehen, sondern die Berechnung zu dem Preis durchführen, wie es eine Vertragswerkstatt der Versicherung kalkulieren würde.

Was viele Geschädigte nicht wissen: Es gibt gar keine Pflicht seinen Wagen reparieren zu lassen.

Es steht Ihnen als Unfallopfer frei, ob Sie eine Werkstatt auf Kosten der Versicherung mit der Reparatur beauftragen, oder ob Sie sich einfach den Nettobetrag, den eine Reparatur kostet, auszahlen lassen wollen.

Es steht Ihnen dann frei,

  • den Schaden nur teilweise,
  • günstiger oder
  • gar nicht (wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist) reparieren zu lassen.

Wenn Sie einen Anspruch in Geld geltend machen, gibt es mitunter große Unterschiede, ob die Bewertung durch einen Gutachter der Versicherung, oder einen unabhängigen Gutachter erfolgt. Der Gutachter der Versicherung wird die Netto-Reparaturkosten nicht selten mit ca. 1/3 geringer bewerten.

Unsere Empfehlung:

Von daher ist grundsätzlich zu empfehlen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt.

Doch auch bei der Einreichung des unabhängigen Sachverständigengutachtes wird die gegnerische Versicherung ggf. weiter versuchen die Kosten zu drücken. In vielen Fällen lässt sie das Gutachten wiederrum gegengutachterlich prüfen. Häufig werden Positionen gestrichen und Sie werden an eine günstigere Referenzwerkstatt verwiesen, die Ihnen die Reparatur angeblich günstiger abwickelt.

Teilweise, insbesondere bei älteren Fahrzeugen, kann dies die Versicherung auch tatsächlich machen. Nicht jedoch, wenn Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert werden würde. Dies ist insbesondere bei neueren und scheckheftgepflegten Fahrzeugen der Fall.

Weitere Abzüge werden häufig bei UPE-Aufschlägen gemacht. Der UPE-Aufschlag ist ein Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Der neutrale Kfz-Sachverständige berücksichtigt die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten.

Die Versicherungen vertreten hier in der Regel die Ansicht, dass solche Aufschläge nur bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur berücksichtigt werden müssen. Das ist aber falsch.

Unstreitig hat der Geschädigte die Möglichkeit fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen. Die UPE-Aufschläge gehören ebenfalls zu dieser fiktiven Abrechnung und sie sind zu zahlen, wenn sie angemessen und ortsüblich sind.
Dies haben bereits mehrere Gerichte bestätigt, auch wenn die Rechtsprechung hier nicht immer völlig einheitlich ist.

Weitere Ansprüche, die die Versicherung gerne unter den Tisch fallen lassen, sind verschiedene Kostenpauschalen sowie die Wertminderung.

Teilweise konnten in unseren Fällen, bei denen die Mandanten zunächst die Regulierung direkt mit der Versicherung geregelt haben, durch unsere Tätigkeit noch zusätzliche 4-stellige Beträge rausgeholt werden, die den Mandanten zustanden, aber die die gegnerische Versicherung vor anwaltlichem Tätigwerden nicht gezahlt hatte.

Auch die Anwaltskosten müssen im Übrigen von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden.
Ein weiterer Grund, warum die Versicherungen die Geschädigten nach einem Unfall schnell kontaktieren.

Geben Sie daher Ihre Schadensregulierung nicht in die Hände der gegnerischen Versicherung, sondern in die von unabhängigen Gutachtern, Werkstätten und natürlich Ihrem Anwalt.

Rufen Sie uns an!

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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