20. September 2019

Unrechtmäßige Zinssatzanpassung durch Sparkasse: Guido Lenné im WDR

Heutzutage freuen sich lediglich noch Bankkunden mit älteren Prämiensparverträgen über satte Guthabenszinsen. Oder auch nicht. Denn was passiert, wenn die Bank die im Vertrag vereinbarten Zinsen nicht in voller Höhe auszahlt? Diese Frage musste sich ein Sparkassen-Kunde stellen, der bei einer im Vertrag angegebenen Verzinsung von zurzeit 5 % lediglich zwei Euro Zinsen auf ein Guthaben von ca. 32.000 € bekam.

Schwammige Zinsregelungen

Mit der Zinssatzangabe von „z. Zt. 5 %“ lockte die Sparkasse 1993 bei diesem Prämiensparvertrag. Ausgezahlt wurden aber lediglich Beträge, die bei genauerem Hinsehen gerade mal 0,01 % des Sparguthabens ausmachten. Was wurde also aus den vertraglich angegebenen 5 %? Auf Nachfrage des Kunden antwortete die Sparkasse, er habe die Prämie ja bereits erhalten und die heutigen Zinsen gingen nun einmal alle gegen Null. Der Bankkunde schaltete daraufhin die Verbraucherzentrale ein, die zu dem Ergebnis kam, dass ihm insgesamt noch knapp 7.000 € Zinsen zustünden. Den Rat der Verbraucherzentrale, diesen Betrag juristisch einzufordern, nahm der geprellte Sparkassenkunde an und wandte sich an Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Banken können nicht einfach so die Zinssätze anpassen

Für Guido Lenné ist dies kein Einzelfall. Viele seiner Mandanten haben Ähnliches erlebt. Die Chancen des Bankkunden stehen hier aber seiner Meinung nach gut, denn solch schwammige und für Verbraucher undurchsichtige Zinsregelungen in Prämiensparverträgen sind, gemäß eines bestehenden Gerichtsurteils, nicht zulässig. So könne der durchschnittliche Verbraucher kaum einschätzen, was mit der Angabe „z. Zt. 5 %“ genau gemeint sei bzw. warum und wann die Zinsen angepasst würden, so Lenné. Darüber hinaus dürften Banken nicht einfach nach eigenem Ermessen und ohne den Kunden darüber zu informieren die Zinsen anpassen. Welche Verfahren es in solchen Fällen von den Banken einzuhalten gilt und wie sich Verbraucher wehren sollten, wenn die Banken dies versäumen, erklärt Guido Lenné im hier velinkten Beitrag der WDR Servicezeit.

Wenn auch Sie noch einen alten, gut verzinsten Prämiensparvertrag mit einer solch schwammigen Zinsregelung haben, die Zinszahlungen der Bank aber irgendwie nicht mit dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz übereinzustimmen scheinen, stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihren Vertrag und gleichen ihn mit den erfolgten Zinszahlungen ab. Anschließend beraten wir Sie zum besten Vorgehen, um die Ihnen eigentlich zustehenden Zinszahlungen bei der Bank einzufordern.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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