28. Februar 2025

Unzulässiger Schufa-Eintrag: Meldung von Haupt- und Nebenforderung

Banken sind immer schnell mit Negativmeldungen an die Schufa Holding AG und schaden so den Verbrauchern erheblich, da deren wirtschaftliches Leben dadurch stark beeinträchtigt wird. Wenn aus einer solchen Negativmeldung aber nicht klar hervorgeht, welches die Haupt- und Nebenforderungen sind, ist sie unzulässig.

So hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22.11.2024 (Az.: 17 U 2/24) entschieden. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG dürfe nur eine fällige und offene Hauptforderung an die Schufa Holding AG übermittelt werden. Eine Nebenforderung sei von der Datenübermittlung nicht betroffen, da diese keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zuließe.

Negativeintrag bei Schufa enthält Haupt- und Nebenforderungen

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seine Stromrechnungen nicht gezahlt. Daraufhin kündigte der Stromlieferant den Vertrag fristlos und stellte Ende 2014 eine Schlussrechnung über ca. 500 €. Diese Summe enthielt sowohl die ausstehenden Stromkosten (Hauptforderung) als auch Nebenforderungen wie Mahngebühren. Der Mann zahlte weiterhin nicht, sodass der geforderte Betrag durch anfallende Zinsen auf über 800 € anstieg. Ein beauftragtes Inkassounternehmen meldete schließlich der Schufa einen Negativeintrag in Höhe dieser Gesamtsumme.

Der Mann forderte von dem Inkassounternehmen, diese Meldung an die Schufa zu widerrufen, sowie 5.000 € Schadensersatz. Dabei führte er an, dass Vertragsabschlüsse an dem Schufa-Eintrag gescheitert seien.

In erster Instanz entschied das Landgericht Kiel überwiegend zugunsten des Klägers. Das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die Schufa widerrufen und Schadensersatz zahlen – allerdings lediglich in Höhe von 500 €.

OLG Schleswig-Holstein: Meldung verstößt gegen DSGVO und BDSG

Keine der beiden Parteien war mit diesem Urteil einverstanden, sodass der Fall in zweiter Instanz vor das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kam. Der 17. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass der Kläger Anspruch auf Widerruf der übermittelten Daten habe. Die Meldung verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung, weil die Haupt- und Nebenforderungen ungenau in nur einer Gesamtsumme aufgeführt wurden.

Die Interessen des Mannes am Schutz seiner personenbezogenen Daten wiegen nach Auffassung der Richter schwerer als die Interessen Dritter an der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit. Schadensersatz stünde dem Kläger allerdings nicht zu, da sein „Bonitätsscore“ nicht nur auf diese Meldung zurückzuführen sei, sondern auch auf andere Umstände. Dass die Vertragsabschlüsse konkret wegen dieses Eintrags gescheitert seien, ließe sich nicht mit Sicherheit sagen.

Gesetzliche Regelungen

In seiner Entscheidung stützte sich das OLG auf Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines anderen zu schützen. Diese Interessen müssen allerdings gewichtiger sein als die Rechte der betroffenen Person.

§ 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt das Scoring und die Bonitätsprüfung. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG ist es erlaubt, Daten an die Schufa zu übermitteln, wenn das Vertragsverhältnis wegen eines Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt.

Konkret heißt es in § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG a.F.:

„Unabhängig von dem Grund des Verzugs (z. B. urlaubsbedingte Abwesenheit des Schuldners) muss der Schuldner eine Geldschuld grundsätzlich verzinsen und etwaige durch den Verzug eingetretene Schäden des Gläubigers ausgleichen. Der Verzug ist aber kein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Meldung der offenen Forderung an eine Auskunftei ist.(Hervorhebung durch Autor)

Die Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG wurde wortgleich in den § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG übernommen, sodass diese Ausführungen des Gesetzgebers weiterhin gelten.

Unzulässige Schufa-Meldungen

Enthält also die Datenübermittlung an eine Wirtschaftsauskunftei einen Betrag, der sich aus Haupt- und Nebenforderung zusammensetzt, ist die gesamte Meldung unzulässig. Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein ist aus unserer Sicht richtig und begrüßenswert, da die Rechte der Verbraucher dadurch geschützt und die Handlungsmöglichkeiten von Banken eingeschränkt werden. Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil dagegen Revision eingelegt wurde. Das letzte Wort dazu wird also der Bundesgerichtshof haben.

Ein negativer Schufa-Eintrag hat schwerwiegende Konsequenzen für den Betroffenen. Allerdings ergibt eine anwaltliche Überprüfung in vielen Fällen, dass der entsprechende Schufa-Eintrag unberechtigterweise erfolgt ist. Dann muss der unrechtmäßig erfolgte Negativeintrag gelöscht werden. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Mandanten zur Seite, gegen die unzulässige Negativmeldungen gemacht wurden. Lassen Sie sich in solchen Fällen gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch unverbindlich von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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