13. Februar 2018

Urteil im Abgasskandal: VW Händler zur Rückabwicklung verurteilt, trotz durchgeführtem Update

Wir haben an dieser Stelle bereits mehrfach über den VW-Abgasskandal geschrieben.

In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Itzehoe, mit Urteil vom 30.01.2018 (Az.: 7 O 255/16 - nicht rechtskräftig), nun einen VW-Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Eine Besonderheit in diesem Fall war, dass der Kläger, nach der Rücktrittserklärung, das vom VW-Konzern angebotene Software-Update aufspielen ließ. Dies tat er, weil er sich sonst der Gefahr ausgesetzt sah, dass das Fahrzeug, wegen dem erheblichen Mangel der unzulässigen Abschalteinrichtung, von den Behörden stillgelegt werden würde und er bis zum Ende des Prozesses ohne Fahrzeug dastehen würde.

Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem aktuellen Urteil, in nicht nachvollziehbarer Weise, das Aufspielen des Software-Updates als nachträgliches Anerkenntnis der Nachbesserung durch den Kläger ausgelegt und eine Klage auf Rückabwicklung abgewiesen.

Richtig machte es hingegen das Landgericht Itzehoe. Dies hat rechtlich völlig richtig gesehen, dass der nachträgliche Versuch der Nachbesserung, für die Wirksamkeit eines vorher erklärten Rücktritts unerheblich ist. Dies gelte erst recht, wenn das Update eigentlich unzumutbar sei und nur durchgeführt wurde, um dem möglichen Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis entgegen zu wirken.

Das Gericht sah die angebotene Nachbesserung aus mehreren stichhaltigen Gründen als unzumutbar an. Da das Gericht hier schöne und selbsterklärende Ausführungen getroffen hat, möchten wir diese einfach zitieren:

„Es ist für den Käufer unzumutbar, einen Nachbesserungsversuch des Verkäufers zu dulden, wenn dieser dazu Software verwendet, die von einem nachweislich unzuverlässigen Hersteller stammt, jedenfalls dann, wenn der Verkäufer selbst die Qualität dieser Software nicht überprüfen kann.

Dies ist vorliegend der Fall, angesichts dessen, dass der Volkswagenkonzern insbesondere auch die Beklagte zu 2 über Jahre die Zulassungsbehörden und die Öffentlichkeit getäuscht haben. Vielmehr reicht in einem solchen Fall allein schon der Verdacht, dass die Nachbesserung zu anderen Mängeln führt, etwa dem erhöhten Ausstoß an Festpartikeln oder Co² oder zu einem erhöhten Verbrauch gerade bei einem solchen Softwareverantwortlichen aus, die Nachbesserungen unzumutbar zu machen.

Letztlich ist bei der Beurteilung, ob die Nachbesserung unzumutbar ist, auch das Verhalten des Verkäufers bei Feststellung des Mangels wie auch sein prozessuales Verhalten zu berücksichtigen. Insoweit fällt der Beklagten erheblich zur Last, dass sie überhaupt das Bestehen eines unzweifelhaft vorhandenen Mangels nachhaltig sowohl vorprozessual als auch im laufenden Prozess in Abrede stellt. Wer einen Mangel bestreitet, die  Nacherfüllung sozusagen als Gefälligkeit in den Raum stellt, begründet damit keine Erwartung, pflichtgemäß nachzubessern.“

 

 

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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