Urteil zum Widerruf: Landgericht Hamburg verurteilt Bankhaus Wölbern
Das Landgericht Hamburg hat einem von uns vertretenen Kläger Recht gegeben. Unser Mandant hatte im Jahr 2008 über das Bankhaus Wölbern eine Kapitalanlage, nämlich eine Beteiligung an der Wölbern Development 04 GmbH &Co. KG., finanziert.
Im Jahr 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Kreditvertrages. Der Widerruf war auch Jahre später noch möglich, entschied das Landgericht nun in 1. Instanz. Der Kläger kann sich nun nicht nur von dem Kreditvertrag lösen, auch die Kapitalanlage, die nicht gut lief, ist er losgeworden.
In dem Urteil heißt es:
Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung der verbundenen Verträge gemäß §§ 491, 495, 355, 358, 357, 346 BGB.
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Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB, Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB noch nicht abgelaufen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.
Bei dem Fondsbeitritt des Klägers und dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um verbundene Verträge, wie der Regelung in Ziff. 1 des Darlehensvertrages zum Verwendungszweck zu entnehmen und zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Daher war gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch über die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1, 2 BGB zu belehren.
Der von der Beklagten verwendete Text der Widerrufsbelehrung bringt nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrages auch die Bindung an den Darlehensvertrag entfällt.
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Aufgrund des wirksamen Widerrufs treten gemäß §§ 357, 346, 358 Abs. 4 BGB die mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolgen ein, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. Die Beklagte hat die erhaltenen Zinsen in Höhe von € ... zurückzuzahlen und den Beteiligungsbetrag von € ... abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € ..., somit € ..., zu leisten; der Kläger hat im Gegenzug seine Beteiligung an die Beklagte zu übertragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. "Es steht aber in Einklang mit der strengen Rechtsprechung zu falschen Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen", so Rechtsanwalt Lenné.
Wenn Sie ebenfalls eine Kapitalanlage kreditfinanziert erworben haben, prüfen wir gern, ob auch bei Ihnen eine Rückabwicklung möglich ist. Kontaktieren Sie uns einfach.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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