08. Dezember 2020

Verbot für Zahlungen im Zusammengang mit illegalem Onlineglücksspiel AG Neuss folgt LG Ulm

Gleich in zwei brandaktuellen Urteilen hat das Amtsgericht Neuss die Klagen von Skrill und Neteller gegen einen Spieler abgewiesen. Dabei schloss sich das AG Neuss der Auffassung des Landgericht Ulm an.

„In der Gesamtschau folgert das Landgericht Ulm, dass § 4 Abs.1 S.2 GlüStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm darstellt, die keine weiteren Voraussetzungen auf Grund der öffentlich rechtlichen Regelung in § 9 GlüStV hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Die Gesetzesmaterialien, auf die sich das Landgericht München zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung stützt, können das Ergebnis nicht infrage stellen, es handelt sich um einen Staatsvertrag, der keinen einheitlichen Gesetzgebungsprozess hatte (LG Ulm aaO).“

Die üblichen Argumente der Zahlungsdienstleister hat das AG Neuss wie folgt entkräftet:

  1. Möglicher Spielort entweder in Schleswig-Holstein oder im Ausland

Neteller sowie Skrill war die IP-Adresse des Spielers sowie der Standort zum Zeitpunkt der Einzahlungen bekannt.

Das AG Neuss hält es richtigerweise für lebensfremd, dass sich der Spieler nach der Einzahlung aus dem Düsseldorfer Raum in "legales Spiel-Gebiet" begibt, um dann dort zu spielen:

„Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Dormagen. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transaktion an die Rabbit Enternainment Ltd. (www.lapalinqo.com/de) trägt die Klägerin selbst vor, dass die IP-Adresse des Beklagten (89.204.155.59) auf einen Knoten in Düsseldorf hinweist. Da der Beklagte vorträgt weder in Schleswig-Holstein zu wohnen, noch sich dort regelmäßig aufzuhalten und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich dafür ersichtlich sind, hält es das Gericht für lebensfremd, dass lediglich die Abbuchungen in Düsseldorfer Raum erfolgt sein sollen und der Beklagte sich sodann in ein Gebiet begeben haben soll, in dem das Online-Glücksspiel - wie in Schleswig-Holstein - erlaubt ist. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beklagte sich mit dem Zugeständnis, von Dormagen aus an einem verbotenen Glücksspiel teilgenommen zu haben, in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise selbst belastet.“ (AG Neuss, Urteil vom 30.11.2020 – 86 C 155/20)

  1. Mangelnde Kenntnis der Illegalität

Da Neteller und Skrill auf Onlineglücksspiel spezialisiert sind, war die Illegalität für diese Zahlungsdienstleister offensichtlich.

„Soweit dem Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung auch das subjektive Element der Kenntnis innewohnt, geht das Gericht davon aus, dass es für die Klägerin offensichtlich war, dass das Geld vom Beklagten für verbotene Online-Casinospiele verwendet wurde. Ausweislich der vorgelegten Ausdrucke ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin auf Online-Glücksspiele spezialisiert hat und mit einer Vielzahl von Online-Casinos verlinkt ist. Dass sie dabei genaue Kenntnis davon hat, dass Glückspiele in Deutschland einer anderen rechtlichen Bewertung unterliegen als in Großbritannien, ergibt sich aus ihrem gesamten Vorbringen. Die Klägerin hat auch nicht bestritten, mit dem hier in Frage stehenden Anbieter Rabbit Entertainment Ltd. (www.lapalingo.com) durch einen sogenannten Akzeptanzvertrag in einer schuldrechtlichen Verbindung zu stehen (s.o.).“ (AG Neuss, Urteil vom 30.11.2020 – 86 C 155/20)

  1. Angebliche Strafbarkeit des Spielers

Das AG Neuss stellt klar, dass eine Forderung aus einem verbotenen Rechtsgeschäft keinen rechtlich geschützten Wert hat. Das gilt selbst dann, wenn dem Spieler Strafbarkeit gemäß § 285 StGB vorgeworfen wird.

„Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten auch nicht auf die Regelung der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB stützen. Das gilt selbst dann, wenn das Verhalten des Beklagten gem. § 285 StGB strafbar wäre. Eine Forderung aus einem verbotenen und daher nichtigen Rechtsgeschäft hat keinen rechtlich geschützten Wert (Schönke/Schröder- Perron, StGB 30.Aufl.,§ 263 Rn. 150; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 263 Rn. 104).“ (AG Neuss, Urteil vom 30.11.2020 – 86 C 155/20)

Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt spannend. Die Urteile zeigen, dass Spieler sich immer noch Hoffnung machen können Spielverluste erheblich zu reduzieren.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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