06. August 2018

Verbraucher können Pauschalgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen

Wenn ein Darlehen bei einer Bank nicht abgenommen oder vorzeitig abgelöst wird, steht der Bank wegen des entgangenen Zinses eine sog. Nichtabnahmeentschädigung bzw. Vorfälligkeitsentschädigung zu. In den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Banken findet sich regelmäßig eine Bankgebühr für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 23.01.2018 - Az.: 25 O 311/17) entschied über 2 Preisklauseln, die für die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung und der Vorfälligkeitsentschädigung jeweils ein Entgelt von 125 € vorsahen.

Das Landgericht München I (Urt. v. 17.05.2018 - Az.: 35 O 13599/17) entschied seinerseits über eine Preisklausel, die für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein Entgelt von 200 € festlegte.

Beide Gerichte gelangten zu der Ansicht, dass ein solches Entgelt auf der Grundlage einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) nicht von dem Verbraucher verlangt werden kann. Eine solche Bestimmung, die es der Bank ermöglicht, einen pauschalierten Schadensersatz vom Verbraucher zu verlangen, stellt eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar (§ 307 Abs. 1 BGB).

Berechnung der Entschädigung erfolgt im Interesse der Bank

Wird ein Darlehen nicht abgenommen oder vorzeitig abgelöst, so entsteht der Bank ein Zinsschaden.

In § 490 Abs. 2 S. 3 BGB heißt es:

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Die Schadensbezifferung erfolgt im Interesse der Bank. Sie ist die Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und handelt bei der Bezifferung der Höhe ausschließlich im eigenen Interesse. Die Berechnung der Entschädigung ist keine Leistung, die für den Darlehensnehmer erfolgt. Somit darf sie ihm auch nicht in Rechnung gestellt werden. Mit der Klausel legt die Beklagte ihren Aufwand für die Berechnung des eigenen Anspruchs auf den Kunden um. Dieser Bearbeitungsaufwand ist aber bereits Bestandteil der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank kann aus diesem Grunde keine zusätzliche Vergütung für die Berechnung des eigenen Anspruchs vom Verbraucher verlangen.

Zudem verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 b) BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine in AGB erfolgte Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches nur möglich, wenn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerem Ausmaß entstanden ist. Dies war bei den zu bewertenden Preisklauseln nicht der Fall, weshalb die Gerichte die Klauseln für nichtig ansahen.

Verbraucher können Entgelt zurückverlangen

Verbraucher, die eine Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen mussten, sollten prüfen lassen, ob die Bank auch in ihrem Fall ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Schadenshöhe vereinnahmt hat. Ist dies der Fall, können sie dieses Entgelt zurückverlangen. Wir prüfen gerne für Sie, ob ein solches Entgelt in Ihrem Fall berechnet wurde und setzen Ihren Erstattungsanspruch für Sie durch. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch dazu beraten.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,6/5 Sterne (5 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen