19. Oktober 2021

Verbraucherfreundliches BGH-Urteil zur Zinsnachzahlung in Sparverträgen

Am 06.10.2021 hat der Bundesgerichtshof ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt, demzufolge Sparer aus ihren Sparverträgen mit einer Zinsnachzahlung rechnen können.

BGH-Entscheidung zur Zins-Klausel in Sparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat über die folgende Klausel entschieden, die in vielen Sparverträgen – insbesondere der Sparkassen – zu finden ist:

„Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit x % p. a. verzinst.“

Diese Klausel hält der Bundesgerichtshof für unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Das heißt, die Sparer sind nicht in der Lage, die Zinsänderung bzw. die Zinsentwicklung ihrer Sparverträge kalkulieren oder nachprüfen zu können. Konkret handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB.

BGH zur Berechnung der Zinsen

Der BGH hat klargestellt, dass für die Verzinsung der Sparverträge ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz zugrunde zu legen ist. Dieser ist der Statistik der Deutschen Bundesbank zu entnehmen. Die Zinsanpassung soll in einem monatlichen Rhythmus vorgenommen werden.

Außerdem muss der sog. relative Abstand zwischen dem anfänglichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit beibehalten werden. Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel:

Liegt der Vertragszins bei Vertragsabschluss bei 3 % und der Referenzzinssatz bei 4 %, beträgt der relative Abstand ¾ bzw. 75 % des Referenzzinssatzes. Dieser relative Abstand von 75 % des Referenzzinssatzes muss also über die gesamte Laufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Bleibt der Referenzzins unverändert bei 4 %, bleibt auch die Verzinsung beim ursprünglichen Vertragszins von 3 %. Soll der Referenzzins auf 1 % fallen, beträgt der Vertragszins 0,75 %. Erhöht sich der Referenzzins dagegen z. B. auf 6 %, zieht der Vertragszins auf 4,5 % (6 * 0,75) an.

Dabei handelt es sich um grundlegende Parameter, die der Bundesgerichtshof festgelegt hat. Um welchen Referenzzinssatz aus der Statistik der Deutschen Bundesbank es sich konkret handelt, muss noch das OLG Dresden als Vorinstanz durch ein Sachverständigengutachten klären.

Wenn überhaupt, haben die Sparkassen und Banken für die Neuverzinsung bisher lediglich kurzfristige Referenzzinssätze von 3 bzw. 5 Jahren und, anstatt des relativen Abstandes, den absoluten Abstand zugrunde gelegt.

Verjährung der Zinsansprüche

Zu begrüßen ist, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und erneut klargestellt hat, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital. Das heißt, dass weitere Zinsbeträge (Zinsnachzahlung bzw. Zinsgutschrift) aus den Sparverträgen frühestens ab Vertragsbeendigung fällig werden. Mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit beginnt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren zu laufen.

Die Verjährung für die Zinsnachzahlung bzw. Zinsgutschrift beginnt also erst mit Beendigung der Sparverträge durch Zeitablauf oder Kündigung zu laufen. Der Bundesgerichtshof hierzu:

„Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist. (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021, Nr. 182/2021 – XI ZR 234/20, Hervorhebung durch Kanzlei)

Verwirkung der Zinsansprüche

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage der Verwirkung der Ansprüche der Sparer nicht entschieden. Das kann er in einem Musterfeststellungsverfahren auch nicht entscheiden, da es bei der Verwirkung der Zinsansprüche tatsächlich auf den Einzelfall und die Person des Sparers ankommt.

Der Einwand der Verwirkung darf nicht unterschätzt werden. Aus unserer Sicht wird eine Verwirkung der Ansprüche in den meisten Fällen aber kaum in Betracht kommen, weil die Banken und Sparkassen trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jahrelang nicht tätig geworden sind, sodass die BaFin sogar den Missstand feststellen musste. Darüber hinaus konnten die Banken und Sparkassen, trotz Veranlassung der BaFin, mit dieser keine einvernehmliche Lösung finden, um den Missstand zu beseitigen. Es handelt sich also um erhebliche Versäumnisse auf Seiten der Banken und Sparkassen, die eine Verwirkung der Zinsansprüche der Sparer kaum zulassen.

Mit seinem Urteil hat der BGH die Banken und Sparkassen für ihre Versäumnisse bestraft und die Rechte der Sparer gestärkt. In unserer Kanzlei machen wir uns seit über 10 Jahren für die Verbraucherrechte stark. In einer Vielzahl von Fällen vertreten wir bereits Sparer und Bankkunden, prüfen ihre Verträge und helfen ihnen dabei, ihre Ansprüche gegenüber den Banken durchzusetzen. Gern stehen wir auch Ihnen für eine kompetente, umfassende und ehrliche Beratung in einem kostenlosen Ersteinschätzungsgespräch zur Verfügung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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