12. Juli 2023

Verbraucherschützer mahnen Debeka wegen unangemessener Stornoklausel ab

Aufgrund einer Stornoklausel in den Rentenversicherungsverträgen der Debeka hat die Verbraucherzentrale Hamburg den Versicherer abgemahnt. Die Klausel zum Stornoabzug im Falle einer Kündigung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie führe dazu, dass Versicherte bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe bzw. unkalkulierbare Stornoabzüge hinnehmen müssten.

Stornoabzugsklausel beinhaltet nicht klar definierte Zinssätze

Schon bei Vertragsschluss sollen Versicherungsnehmer über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden. Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nach Auffassung der Verbraucherschützer jedoch nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges. Vielmehr verweist die Debeka auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Versicherten weder kennen noch nachvollziehen können. Die Höhe der Abzüge müssen sie sich bei Vertragskündigung nach einem komplizierten Verfahren selbst errechnen.

Solche Modellrechnungen reichen aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht aus. Abhängig von der jeweilig herrschenden Situation am Kapitalmarkt gelten so nämlich unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist für die Versicherten völlig intransparent. Auch die Höhe der Abzüge sei laut der Verbraucherschützer unangemessen. Aus diesen Gründen haben sie den Debeka Lebensversicherungsverein abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.

Stornoabzug muss angemessen, klar beziffert und vertraglich vereinbart sein

Die Verbraucherschützer berufen sich bei ihrer Abmahnung auf Artikel 169 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Darin heißt es:

„Kündigen Versicherte ihre private Rentenversicherung, muss der Stornoabzug zuvor vertraglich vereinbart, angemessen und klar beziffert sein.“

Doch insbesondere bei älteren Verträgen soll sich die Debeka nicht an diese Vorgaben gehalten haben. Laut Medienberichten soll sie einen Stornoabzug sogar bei Verträgen einbehalten haben, die diesen Abzug eigentlich nicht vorsehen. Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfülle die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges nicht, so die Verbraucherzentrale. Stattdessen verweise die Debeka auf versicherungsmathematische Grundsätze, die von den Versicherten nicht nachvollzogen werden können. Dadurch würden die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

Debeka verweigert Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung

Der Debeka wurde eine Frist bis zum 30. Mai gesetzt, um eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Doch der Versicherer erklärte, dass er der Aufforderung nicht nachkommen werde, weil die Vorwürfe nicht gerechtfertigt seien. Der Stornoabzug diene dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern lägen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs sei ausreichend transparent und erfülle die gesetzlichen Anforderungen, so die Debeka gegenüber den Medien.

Aufgrund dieser Weigerung dürften weitere rechtliche Schritte gegen die Debeka zu erwarten sein. Die Verbraucherschützer prüfen außerdem, ob möglicherweise auch andere Versicherer ähnliche Klauseln in ihren Verträgen verwenden. In unserer Kanzlei vertreten wir regelmäßig Mandanten, deren Versicherungsverträge fragwürdige Klauseln enthalten. Wenn auch Sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der den Stornoabzug bei Kündigung nicht klar benennt, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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