21. Oktober 2024

Verkehrsunfall: Gerichte dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung eines Schadens stellen

Bei einem Verkehrsunfall entstehen häufig nicht unerhebliche Schäden an dem Fahrzeug. Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, welche Schäden an seinem Fahrzeug entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Leitzsatzentscheidung vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23 - entschieden, dass hierbei an die Darlegung des Schadens keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Damit wird es Geschädigten einfacher gemacht, ihren Schaden vor Gericht nachzuweisen.

Zur Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision gekommen ist. Der Kläger machte geltend, dass der Fahrer des anderen Fahrzeugs ihn übersehen habe und seitlich in sein Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger nahm daher den gegnerischen Fahrzeughalter sowie dessen Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Hierbei führte das Berufungsgericht aus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht bei dem von dem Kläger geschilderten Unfallgeschehen entstanden sein könnte. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, welche Schäden an den von ihm benannten Fahrzeugteilen durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug entstanden seien und welche nicht. Es sei Sache des Klägers, eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg an den Bundesgerichtshof mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Richtigerweise führt der BGH aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine weiteren Darlegungen des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen an dem Fahrzeug erforderlich gewesen sind. Es genüge, dass der Sachverständige Ausführungen dazu gemacht hat, welche Schäden durch die vom Kläger behauptete Kollision entstanden sein könnten. Die Abgrenzung zwischen den durch den Unfall entstandenen Schäden sowie möglicherweise bereits vorher bestehenden Schäden ist keine Frage der Darlegung, sondern der Beweiserhebung.

Der BGH stellt klar, dass der Kläger zur Darlegung seines Schaden weder ein Privatgutachten vorlegen muss, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen muss. Vielmehr kann der Geschädigte durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.

Folgen der BGH-Entscheidung

Sofern der Gegner nach einem Verkehrsunfall nicht zahlen will, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Als Geschädigter hat man darzulegen, welche Schäden an seinem Fahrzeug entstanden sind.  Es kann sich hierbei herausstellen, dass bereits vor dem Unfall Schäden an dem Fahrzeug bestanden. Der Geschädigte kann dann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen. Die Einholung eines Privatgutachtens ist nicht erforderlich.

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von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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