21. September 2022

Verkehrsunfall: Versicherung muss fehlerhaftes Sachverständigen-Gutachten bezahlen

Nach einem Verkehrsunfall hatte der geschädigte Autobesitzer ein Gutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag gegeben. Die Unfall-Beteiligten hatten sich zuvor darüber geeinigt, dass der Verursacher in vollem Umfang dazu verpflichtet sei, den entstandenen Schaden zu erstatten. Später stellte sich jedoch heraus, dass das beauftragte Gutachten fehlerhaft war. Aus diesem Grund wollte die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Sachverständigen nicht übernehmen. Zu Unrecht, wie das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 11. Februar 2022 (Az.: 13 S 31/21) entschied.

Schätzung der Reparaturkosten im Gutachten fehlerhaft

Der Gutachter hatte die Bruttoreparaturkosten auf rund 8.200 Euro geschätzt. Diese beliefen sich jedoch tatsächlich nur auf 3.100 Euro. Die Versicherung des Unfallverursachers argumentierte dementsprechend, dass das Gutachten zur Schadensbemessung nicht brauchbar sei, und wollte die Kosten für die Expertise nicht übernehmen. Im Zentrum der Streitigkeiten stand somit die Frage, ob die Kosten des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens zu ersetzen sind, auch wenn sich dieses als unbrauchbar herausstellt.

LG Saarbrücken: Geschädigter hat das unbrauchbare Gutachten nicht verschuldet

Die Richter des Saarbrücker Landgerichts entschieden zugunsten des Geschädigten und gaben seiner Klage auf Ersatz der Kosten statt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass einem Geschädigten die Fehler eines Sachverständigen nur dann anzulasten wären, wenn er diese selbst verursacht habe, etwa indem er Vorschäden verschwiegen habe. Ansonsten müsse der Schädiger bzw. dessen Versicherung grundsätzlich auch die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten übernehmen. Der Sachverständige sei schließlich kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher.

Anpassung des Sachverständigen-Honorars

Als einzige Einschränkung nannte das Gericht das Grundhonorar des Sachverständigen. Denn die Höhe der Kosten für das in Auftrag gegebene Gutachten bemisst sich an der Höhe des ermittelten Reparaturaufwands. Da dieser geringer war als ursprünglich kalkuliert, stünden dem Sachverständigen nicht die von ihm in Rechnung gestellten 870 Euro, sondern lediglich 685 Euro zu. Für diesen Betrag habe der Versicherer des Schädigers jedoch aufzukommen. Das Gericht ließ keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu, sodass das Urteil bereits rechtskräftig ist.

Bei Verkehrsunfällen versuchen die Versicherer immer wieder, die Höhe der zu übernehmenden Kosten zu reduzieren oder die Übernahme gänzlich zu verweigern. In unserer Kanzlei stehen wir Unfallopfern und Versicherungsnehmern zur Seite und setzen ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durch. Wenn Sie im Zuge eines Verkehrsunfalls eine ähnliche Situation erlebt haben, beraten wir Sie gerne im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Erstgesprächs zu Ihrem Fall.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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