20. November 2020

Verlust der Bankkarte: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Das kontaktlose Bezahlen ist populärer denn je. Doch wie sicher ist die NFC-Technik (Near Field Communication) bei Verlust der Karte und wer haftet für folgende Abbuchungen? Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az.: C-287/19) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Dementsprechend tragen Bankkunden nicht das Risiko für Zahlungen, die getätigt werden, nachdem der Kartenverlust der Bank gemeldet wurde.

NFC-Technik: Segen und Fluch

Eigentlich gilt das NFC-Bezahlsystem als sehr sicher, weil das Bezahlen mit der Bankkarte oder dem Smartphone nur in direkter Nähe zum Bezahlterminal funktioniert. Zur Autorisierung der Buchung ist bei kleineren Beträgen deshalb auch keine PIN erforderlich. Der zur Zahlung verschlüsselt übertragene Datensatz oder „Token“ ist zudem nur für einen einzigen Bezahlvorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

Doch eben die Tatsache, dass die Eingabe einer PIN am Kassenterminal für Summen bis 25 Euro nicht erforderlich ist, ermöglicht es Dritten, ebenfalls Zahlungen mit einer fremden Karte zu tätigen. Zwar jeweils nur kleine Beträge bis 25 Euro, doch auch diese können in Summe durchaus einen beträchtlichen Schaden anrichten.

EuGH stellt sich auf die Seite der Verbraucher

Die Banken führen an, dass es technisch nicht möglich sei, die sog. Nahfeldkommunikationsfunktion für das kontaktlose Zahlen zu sperren. Der Europäische Gerichtshof ließ das jedoch nicht gelten. Nachdem ein Kunde den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung seiner Karte der Bank gemeldet habe, dürften ihm keine finanziellen Schäden entstehen – es sei denn, der Kunde habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

In dem betreffenden Fall hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die DenizBank geklagt. Es ging dabei um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten, in denen die Bank u. a. die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen ausschließt. Mehr noch: Die Bank gibt an, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trage. Des Weiteren sei die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich. Dementsprechend würden NFC-Zahlungen bis 75 Euro nicht erstattet.

Der EuGH sprach sich zugunsten des klagenden Vereins aus – und damit für die Verbraucher. Nach Auffassung der Richter habe für den Schaden nicht der Bankkunde, sondern die Bank aufzukommen – vorausgesetzt, der Bankkunde hat der Bank den Verlust der Karte gemeldet und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen seien unwirksam, so der EuGH.

Bankkunden, denen Schäden durch den Verlust ihrer NFC-Karte entstanden sind, nachdem sie ihrer Bank den Verlust der Karte gemeldet haben, müssen also nicht auf ihren Verlusten sitzenbleiben. Gerne stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei zur Seite und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank durch. Lassen Sie sich dazu unverbindlich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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