Versand von Nacktfotos – Wann machen Sie sich strafbar?
Das Versenden von Nacktfotos sollte man sich gut überlegen, passiert aber andauernd. Täglich werden tausende von Fotos im Vertrauen z.B. an Dating-Partner versendet. Erfolgt der Versand ohne vorherige Zustimmung, ist es möglich, dass der Straftatbestand des § 184 Strafgesetzbuch – das Verbreiten von pornographischen Inhalten – erfüllt wird. Der Straftatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Er soll dem Schutz Jugendlicher, vor allem vor der unfreiwilligen Konfrontation mit Pornografie dienen. Der Artikel soll darüber informieren, wie Sie sich gegen unerwünschte strafrechtliche Konsequenzen eines Nacktfotos schützen können.
Was genau sind „Pornographische Inhalte“?
Pornographische Inhalte umfassen nicht nur Bildträger, sondern können auch in Form von Tonträgern, Datenspeichern, Abbildungen und anderen Darstellungen erfolgen. Es sind also nicht nur klassische „Nacktfotos“ umfasst, sondern auch jegliche andere Form von Pornographie.
Wie verbreite ich die genannten Inhalte?
Der Tatbestand des Verbreitens kann in unterschiedlichster Form erfüllt werden. Relevant ist insbesondere die Tatbestandsvariante des § 184 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch. Hiernach verbreitet derjenige pornographische Inhalte, der diese an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein. Dazu gehören vor allem die ungefragten „Dickpics“, die in belästigender Weise gesendet werden. Übersendet Ihnen jemand ungefragt ein Nacktfoto von sich, macht er sich gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch strafbar.
Wie kann ich mich gegen die Verwirklichung des Straftatbestands schützen?
Das Wichtigste ist zunächst, dass Sie, bevor Sie ein anzügliches Foto von sich versenden, den Empfänger stets um Einverständnis bitten. Ist der potenzielle Empfänger mit dem Empfang des Bildes oder der Datei nicht einverstanden, versenden Sie diese auch nicht. Dies gilt auch dann, wenn Sie glauben, dass der Versand komplett anonym erfolgt. Sie könnten sich vor allem dann strafbar machen, sofern auf dem Bild eine Erregung deutlich ist. Wollen Sie sich durch den Versand des Bildes auch selbst sexuell stimulieren und lenken Sie mit dem Foto gezielt auf Ihr Glied als Sexualorgan, kommt sogar eine Strafbarkeit der exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 Strafgesetzbuch in Betracht.
Vor allem sollten Sie darauf achten, dass Sie das Alter Ihres Gesprächspartners sicher kennen. Sollte der Empfänger des Bildes unter achtzehn Jahre alt sein, ist die Handlung des Überlassens bzw. Übersenden des Bildes per se strafbar. Ein Einverständnis von Minderjährigen hebt die Strafbarkeit nicht auf! Haben Sie Zweifel an dem Alter Ihres Gesprächspartners oder kennen Sie die Person nicht, ist zu empfehlen derartige Inhalte nicht zu verschicken. Es genügt hier allein der Versand der Datei. Der Minderjährige muss die Nachricht nicht geöffnet haben.
Weiterhin sollten Sie niemals anzügliche Bilder von fremden Personen verschicken. Gerade wenn das Alter der Person nicht bekannt ist und die abgebildete Person unter 18 Jahre ist, machen Sie sich wegen der Verbreitung von jugendpornographischer Inhalte nach § 184c Strafgesetzbuch strafbar.
Ich habe ungefragt ein Nacktfoto erhalten – muss ich die Person anzeigen?
Bei § 184 Abs. 1 Strafgesetzbuch handelt es sich um kein Antragsdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen auch ohne entsprechenden Strafantrag auf, sobald sie Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass die Ermittlungsbehörden ohne Ihr Zutun Kenntnis von dem jeweiligen Vorgang erlangen. Es ist Ihnen daher zu raten, entsprechend Anzeige bei den Behörden zu erstatten, wenn Sie eine Verfolgung wünschen.
Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Vielen Menschen wird erst mit der Zustellung der entsprechenden Beschuldigtenvernehmung bewusst, dass das Versenden derartiger Fotos zu einer Strafbarkeit führen kann. Dass Sie nicht von der Strafbarkeit der Handlung ausgegangen sind, schützt Sie nicht vor der Strafe. Zumindest bei der Strafzumessung ist es aber wichtig herauszuarbeiten, dass der Versand unbedacht erfolgt ist und keine kriminellen Absichten vorlagen. Eventuell sind Sie beim Versand auch von einem Einverständnis ausgegangen. Hier können die Umstände des Einzelfalls über die Strafbarkeit oder die Einstellung des Verfahrens entscheiden.
Haben Sie ungefragt ein Nacktfoto erhalten oder wurde gegen Sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich bei uns.
Kübra Görkem
Angestellte Rechtsanwältin
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.