27. August 2026

Versicherung falsch beraten: Wann haftet der Versicherungsmakler für fehlenden Versicherungsschutz?

Ein großer Schaden tritt ein – und erst bei der Schadenmeldung stellt sich heraus, dass ausgerechnet dieses Risiko im Versicherungsvertrag nicht abgesichert ist. Für Versicherungsnehmer kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Besonders problematisch wird es, wenn der Kunde davon ausgegangen ist, umfassend versichert zu sein oder beim Wechsel des Versicherers ausdrücklich den bisherigen Versicherungsschutz beibehalten wollte.

In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage: Hat der Versicherungsmakler falsch beraten und muss er für den entstandenen Schaden aufkommen?

Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung zeigt, dass solche Fälle keineswegs aussichtslos sein müssen, die Beweisführung aber eine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere Beratungsprotokolle und andere Dokumentationen können darüber entscheiden, ob ein Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden kann.

Überschwemmungsschaden – aber Elementarschäden waren nicht versichert

Ausgangspunkt eines aktuellen Falls war ein erheblicher Überschwemmungsschaden an einem Unternehmen.

Der betroffene Unternehmer verfügte über eine Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Nach Eintritt des Schadens stellte sich jedoch heraus, dass Elementargefahren und damit insbesondere Überschwemmungsschäden im neuen Versicherungsvertrag nicht eingeschlossen waren.

Für den Unternehmer hatte dies gravierende Konsequenzen: Obwohl ein erheblicher Schaden entstanden war, sollte die Versicherung hierfür nicht eintreten.

Der Versicherungsnehmer machte daraufhin geltend, dass es beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu einer fehlerhaften Beratung gekommen sei.

Nach seiner Darstellung hatte er beim Wechsel des Versicherers verlangt, dass sein bisheriger Versicherungsschutz vollständig übernommen werde. Der vorherige Versicherungsvertrag habe auch Elementarschäden umfasst. Die entsprechenden Unterlagen des alten Vertrages seien dem Vermittler zur Verfügung gestellt worden.

Der Versicherungsnehmer ging deshalb davon aus, auch nach dem Wechsel weiterhin gegen Elementarschäden abgesichert zu sein.

Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall.

Damit stellte sich eine Frage, die auch in vielen anderen Versicherungsfällen von großer Bedeutung ist: Wer haftet, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Beratung nicht den Versicherungsschutz erhält, den er eigentlich wollte?

Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler bei der Beratung?

Versicherungsmakler haben gegenüber ihren Kunden umfangreiche Pflichten.

Nach § 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Versicherungsmakler seiner Empfehlung grundsätzlich eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde legen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist.

Besonders wichtig sind außerdem die Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 61 und 62 VVG.

Der Versicherungsvermittler muss den Versicherungsnehmer grundsätzlich nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und ihn entsprechend beraten. Dabei muss er die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages berücksichtigen.

Der erteilte Rat und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

Diese Pflichten sind keineswegs bloße Formalitäten.

Gerade wenn es später zu einem Schaden kommt, kann entscheidend sein, ob der abgeschlossene Versicherungsvertrag tatsächlich zu den zuvor geäußerten Wünschen und Bedürfnissen des Kunden passte.

Wann kann ein Versicherungsmakler wegen Falschberatung haften?

Verletzt ein Versicherungsvermittler seine Pflichten, kann sich ein Schadenersatzanspruch insbesondere aus § 63 VVG ergeben.

Vereinfacht gesagt soll der Versicherungsnehmer dann grundsätzlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre.

Das kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Hat ein Versicherungsnehmer beispielsweise deutlich gemacht, dass ein bestimmtes Risiko unbedingt abgesichert werden soll, und wird anschließend dennoch ein Vertrag ohne diesen Versicherungsschutz vermittelt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen.

Entsprechendes kann gelten, wenn beim Wechsel einer Versicherung vereinbart oder eindeutig gewünscht wurde, dass der bisherige Versicherungsschutz erhalten bleiben soll, wesentliche Bestandteile des alten Vertrages im neuen Vertrag jedoch fehlen.

Ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht, muss allerdings immer anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Was bedeutet eine gewünschte „1:1-Übernahme“ des bisherigen Versicherungsschutzes?

In der Praxis wechseln Versicherungsnehmer häufig ihren Versicherer oder lassen bestehende Verträge durch einen Makler überprüfen.

Dabei fällt nicht selten die Aussage, der bestehende Versicherungsschutz solle „eins zu eins“ übernommen werden.

Eine solche Vorgabe kann für die Beratung von erheblicher Bedeutung sein.

Wenn dem Vermittler ein bestehender Vertrag vorgelegt wird und der Kunde eindeutig erklärt, dass die dort versicherten Risiken auch künftig abgesichert sein sollen, muss bei der Auswahl des neuen Versicherungsschutzes genau darauf geachtet werden, ob dieser Wunsch tatsächlich umgesetzt wird.

Dabei sollte nicht nur auf die Bezeichnung des Versicherungsprodukts geschaut werden.

Zwei Betriebsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder andere Versicherungsprodukte können ähnlich heißen und dennoch einen erheblich unterschiedlichen Leistungsumfang besitzen.

Entscheidend sind die tatsächlich versicherten Risiken und die konkreten Versicherungsbedingungen.

Warum ist das Beratungsprotokoll so wichtig?

Im Streitfall kann die Beratungsdokumentation eine entscheidende Rolle spielen.

Das zeigte auch der Fall des Unternehmers mit dem Überschwemmungsschaden.

Der Versicherungsnehmer behauptete, eine vollständige Übernahme seines bisherigen Versicherungsschutzes gewünscht zu haben. Die von ihm unterzeichneten Unterlagen ließen jedoch nach Auffassung des Gerichts einen anderen Schluss zu.

Aus der Dokumentation ergab sich unter anderem, dass bestimmte weitergehende Gefahren nicht versichert werden sollten. Darüber hinaus enthielten die Unterlagen einen Hinweis darauf, dass weitere Elementarschäden wie Überschwemmungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst waren.

Der Versicherungsnehmer hatte diese Unterlagen unterschrieben.

Hinzu kam, dass er nach eigenen Angaben die Dokumente vor seiner Unterschrift nicht noch einmal genau geprüft und später auch den Versicherungsschein nicht näher kontrolliert hatte.

Das Gericht konnte deshalb nicht feststellen, dass die vom Versicherungsnehmer behauptete Pflichtverletzung tatsächlich stattgefunden hatte.

Die Klage blieb erfolglos.

Bedeutet eine Unterschrift unter dem Beratungsprotokoll automatisch, dass keine Ansprüche bestehen?

Nein.

Das ist eine besonders wichtige Konsequenz solcher Fälle.

Eine Unterschrift unter einer Beratungsdokumentation bedeutet nicht automatisch, dass ein Versicherungsmakler niemals für eine tatsächlich erfolgte Falschberatung haften kann.

Entscheidend ist vielmehr die gesamte Beweissituation.

Es muss beispielsweise geprüft werden:

Was wurde vor Abschluss des Vertrages konkret besprochen?

Welche Wünsche hat der Versicherungsnehmer geäußert?

Welche Unterlagen wurden dem Makler zur Verfügung gestellt?

Welche Risiken sollten nach den Vorstellungen des Kunden abgesichert werden?

Was steht tatsächlich in der Beratungsdokumentation?

Stimmt die Dokumentation mit dem tatsächlichen Beratungsgespräch überein?

Gibt es E-Mails, Nachrichten oder andere Unterlagen, aus denen sich die Wünsche des Versicherungsnehmers ergeben?

Waren möglicherweise weitere Personen bei Gesprächen anwesend?

Welche Versicherungsleistungen enthielt der vorherige Vertrag?

Welchen Versicherungsschutz hätte ein ordnungsgemäß beratener Kunde abgeschlossen?

Eine unterschriebene Beratungsdokumentation ist deshalb ein wichtiges Beweismittel, aber nicht zwangsläufig das Ende einer möglichen Haftung.

Was ist, wenn das Beratungsprotokoll falsch oder unvollständig ist?

Auch dieser Punkt kann entscheidend sein.

Ein Beratungsprotokoll dokumentiert grundsätzlich den Inhalt der Beratung. Es kann aber im Einzelfall vorkommen, dass die schriftliche Dokumentation das tatsächlich geführte Gespräch nicht vollständig oder nicht richtig wiedergibt.

Deshalb sollte bei einem möglichen Beratungsfehler nicht nur das Beratungsprotokoll betrachtet werden.

Vielmehr muss der gesamte Ablauf des Vertragsschlusses rekonstruiert werden.

Besonders hilfreich können E-Mails oder andere schriftliche Nachrichten sein, in denen der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss seine Anforderungen formuliert hat.

Hat ein Kunde beispielsweise ausdrücklich geschrieben, dass der neue Vertrag denselben Schutz wie der bisherige Vertrag bieten müsse, kann dies für die rechtliche Bewertung erheblich sein.

Auch Zeugen können eine Rolle spielen, wenn sie bei Beratungsgesprächen anwesend waren oder Telefonate mitgehört haben.

Was passiert, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorhanden ist?

Auch das Fehlen einer vorgeschriebenen Dokumentation kann rechtlich relevant sein.

Allerdings bedeutet eine fehlende Beratungsdokumentation nicht automatisch, dass der Versicherungsnehmer jeden behaupteten Beratungsfehler bewiesen hat.

Die Rechtsprechung differenziert hier.

Eine unterlassene oder unzureichende Dokumentation kann sich jedoch auf die Beweissituation auswirken. Entscheidend bleibt, welche Beratungspflicht bestand, ob diese verletzt wurde und ob gerade diese Pflichtverletzung zu dem später eingetretenen Schaden geführt hat.

Deshalb sollte bei einem möglichen Beratungsfehler genau geprüft werden, welche Unterlagen tatsächlich existieren und welche Informationen dort dokumentiert wurden.

Kann der Makler für den nicht versicherten Schaden aufkommen müssen?

Unter bestimmten Voraussetzungen: ja.

Ein typisches Beispiel ist folgende Situation:

Ein Versicherungsnehmer möchte ausdrücklich gegen ein bestimmtes Risiko abgesichert sein. Der Makler weiß davon oder hätte dies aufgrund einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung erkennen müssen. Trotzdem wird ein Versicherungsvertrag vermittelt, der dieses Risiko nicht abdeckt.

Tritt später genau dieses Risiko ein, kann der fehlende Versicherungsschutz einen erheblichen Vermögensschaden verursachen.

Dann kann zu prüfen sein, ob der Vermittler den Versicherungsnehmer wirtschaftlich so stellen muss, wie dieser bei ordnungsgemäßer Beratung und entsprechendem Versicherungsschutz gestanden hätte.

Gerade bei großen Schäden können daraus erhebliche Schadenersatzforderungen entstehen.

Besonders problematisch: Elementarschäden

Das Thema gewinnt angesichts von Starkregen, Hochwasser und Überschwemmungen besondere Bedeutung.

Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass beispielsweise eine Gebäude-, Hausrat- oder gewerbliche Sachversicherung automatisch sämtliche Naturgefahren abdeckt.

Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.

Bestimmte Elementargefahren müssen abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag gesondert eingeschlossen sein.

Fehlt dieser Schutz und kommt es zu einer Überschwemmung, kann der Schaden schnell mehrere zehntausend oder sogar hunderttausende Euro betragen.

Umso wichtiger ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer über die fehlende Absicherung ausreichend informiert wurde und ob der abgeschlossene Vertrag tatsächlich seinen zuvor geäußerten Wünschen entsprach.

Was sollten Sie nach einem abgelehnten Versicherungsschaden tun?

Wenn Ihre Versicherung einen größeren Schaden mit der Begründung ablehnt, das konkrete Risiko sei nicht versichert gewesen, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass Sie den Schaden endgültig selbst tragen müssen.

Zunächst sollte geprüft werden, warum der entsprechende Versicherungsschutz fehlt.

Besorgen Sie möglichst sämtliche Unterlagen, die mit dem Abschluss des Vertrages zusammenhängen.

Dazu gehören insbesondere der Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, Beratungsprotokolle und Beratungsdokumentationen sowie der Schriftverkehr mit dem Vermittler.

Wenn zuvor ein anderer Versicherungsvertrag bestand, sollte auch dieser gesichert werden.

Von besonderem Interesse können zudem E-Mails, Messenger-Nachrichten oder sonstige Unterlagen sein, aus denen hervorgeht, welchen Versicherungsschutz Sie ursprünglich verlangt haben.

Haben Sie Ihren Versicherungsschutz gewechselt? Vergleichen Sie alten und neuen Vertrag

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn der Schaden nach einem Versicherungswechsel eingetreten ist.

Vergleichen Sie den alten und den neuen Versicherungsschutz.

Welche Risiken waren früher versichert?

Welche Deckungssummen bestanden?

Welche Ausschlüsse galten?

Welche zusätzlichen Versicherungsbausteine waren vorhanden?

Welche dieser Leistungen fehlen im neuen Vertrag?

Erst durch einen solchen Vergleich lässt sich häufig erkennen, ob beim Wechsel tatsächlich eine erhebliche Deckungslücke entstanden ist.

Wenn Sie dem Vermittler ausdrücklich mitgeteilt haben, dass Ihr bisheriger Schutz erhalten bleiben soll, kann dieser Vergleich für die Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche besonders wichtig sein.

Versicherungsmakler lehnt Verantwortung ab – was nun?

In der Praxis wird eine Haftung häufig zurückgewiesen.

Dabei wird oftmals auf das Beratungsprotokoll, den Versicherungsantrag oder den Versicherungsschein verwiesen.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine Ansprüche bestehen.

Gerade bei hohen Schäden lohnt sich eine umfassende rechtliche Prüfung der gesamten Beratungssituation.

Dabei muss nicht nur untersucht werden, was letztlich unterschrieben wurde. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Anforderungen der Kunde zuvor gestellt hatte, welche Beratung geschuldet war und welche Empfehlungen der Vermittler ausgesprochen hat.

Auch die Frage, wie ein Versicherungsnehmer sich bei ordnungsgemäßer Beratung entschieden hätte, kann für einen Schadenersatzanspruch von Bedeutung sein.

Vorsicht mit vorschnellen schriftlichen Erklärungen

Nach Eintritt eines größeren Schadens sollten Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittler oder dessen Haftpflichtversicherer mit vorschnellen Erklärungen vorsichtig sein.

Häufig liegt der ursprüngliche Vertragsabschluss mehrere Jahre zurück. Erinnerungen können deshalb ungenau sein.

Gleichzeitig können einzelne Formulierungen später im Streit über die damalige Beratung eine erhebliche Bedeutung bekommen.

Es kann daher sinnvoll sein, zunächst sämtliche Unterlagen zusammenzustellen und den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen, bevor eine ausführliche Stellungnahme zur damaligen Beratung abgegeben wird.

Welche Ansprüche kommen bei einer Falschberatung in Betracht?

Bei einer fehlerhaften Versicherungsvermittlung können insbesondere Schadenersatzansprüche nach § 63 VVG in Betracht kommen. Je nach konkreter Vertrags- und Beratungssituation können daneben weitere Anspruchsgrundlagen zu prüfen sein.

Für einen erfolgreichen Anspruch genügt es jedoch regelmäßig nicht, lediglich festzustellen, dass der gewünschte Versicherungsschutz fehlt.

Vielmehr muss untersucht werden, ob eine Beratungspflicht verletzt wurde, ob diese Pflichtverletzung für den fehlenden Versicherungsschutz ursächlich war und welcher konkrete Schaden dadurch entstanden ist.

Gerade bei größeren Versicherungsfällen sollte diese Prüfung sorgfältig erfolgen.

Wir prüfen mögliche Ansprüche wegen fehlerhafter Versicherungsberatung

Wenn Ihnen erst nach Eintritt eines Schadens aufgefallen ist, dass ein wichtiges Risiko nicht versichert war, prüfen wir für Sie, ob Ansprüche gegen den Versicherungsvermittler oder andere Beteiligte bestehen können.

Dabei können wir insbesondere die Versicherungsverträge und Versicherungsbedingungen prüfen, den bisherigen mit dem neuen Versicherungsschutz vergleichen, die Beratungsdokumentation auswerten und untersuchen, ob die Beratung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Ebenso prüfen wir, welche Beweismittel vorhanden sind und ob sich ein Zusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und Ihrem finanziellen Schaden nachweisen lässt.

Anschließend können wir bestehende Ansprüche außergerichtlich geltend machen und – wenn erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll – auch gerichtlich durchsetzen.

Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen

Gerade bei einem hohen Schaden sollten Sie nicht allein deshalb auf mögliche Ansprüche verzichten, weil der Versicherer die Regulierung abgelehnt hat oder der Versicherungsmakler auf ein von Ihnen unterschriebenes Beratungsprotokoll verweist.

Ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorliegt und ob daraus ein Schadenersatzanspruch entsteht, hängt vom Einzelfall ab.

Eine frühzeitige Prüfung ist auch deshalb sinnvoll, weil Beweismittel gesichert und mögliche Verjährungsfristen berücksichtigt werden müssen.

Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos. Einen Termin dafür können Sie bequem online buchen. In einem ersten Gespräch können wir mit Ihnen klären, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine weitergehende Prüfung Ihres Falls sinnvoll erscheint.

Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wenn Ihre Versicherung einen größeren Schaden wegen fehlenden Versicherungsschutzes abgelehnt hat oder Sie vermuten, dass Sie beim Abschluss oder Wechsel einer Versicherung falsch beraten wurden.

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Wir informieren regelmäßig über aktuelle Urteile, Verbraucherrechte und rechtliche Entwicklungen aus dem Versicherungsrecht und weiteren Rechtsgebieten.

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Haftet ein Versicherungsmakler, wenn ein wichtiges Risiko nicht versichert wurde?

Das ist möglich. Hat der Versicherungsmakler Ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht ausreichend ermittelt oder Ihnen trotz eines erkennbaren Absicherungsbedarfs einen ungeeigneten Vertrag vermittelt, können Schadenersatzansprüche insbesondere nach § 63 VVG bestehen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Was kann ich tun, wenn meine Versicherung den Schaden wegen fehlender Deckung ablehnt?

Prüfen Sie zunächst, warum der Versicherungsschutz fehlt. Bewahren Sie insbesondere Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Beratungsdokumentation sowie E-Mails und sonstigen Schriftverkehr auf. Bei einem Versicherungswechsel sollte zusätzlich der frühere Vertrag mit dem neuen Versicherungsschutz verglichen werden.

Schließt meine Unterschrift unter dem Beratungsprotokoll Schadenersatzansprüche aus?

Nein. Eine unterschriebene Beratungsdokumentation kann zwar ein wichtiges Beweismittel sein, schließt Ansprüche aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist, was tatsächlich beraten und vereinbart wurde. Auch E-Mails, Nachrichten, frühere Verträge oder Zeugenaussagen können relevant sein.

Was gilt, wenn ich beim Versicherungswechsel denselben Schutz wie vorher wollte?

Haben Sie eindeutig verlangt, dass der bisherige Versicherungsschutz vollständig erhalten bleiben soll, kann dies für die Haftungsfrage erheblich sein. Fehlt im neuen Vertrag anschließend ein wesentlicher Versicherungsbaustein, sollte geprüft werden, ob der Vermittler seine Beratungs- oder Informationspflichten verletzt hat.

Welchen Schaden kann ich bei einer Falschberatung verlangen?

Grundsätzlich kommt eine Haftung für den Schaden in Betracht, der durch die fehlerhafte Beratung verursacht wurde. Hat die Pflichtverletzung dazu geführt, dass ein bestimmtes Risiko nicht versichert wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu prüfen sein, ob der Vermittler für den finanziellen Nachteil einzustehen hat, der bei ordnungsgemäßer Beratung und entsprechendem Versicherungsschutz nicht entstanden wäre.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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