08. Dezember 2022

Versicherungsabschluss: Hält elektronische Beratungsdokumentation vor Gericht stand?

Ein Versicherungsvermittler hatte einem Versicherungsnehmer eine Rürup-Rente mit einem monatlichen Beitrag von 200 Euro vermittelt. Allerdings hatte der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt gerade ein Privatinsolvenzverfahren abgeschlossen und eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Beides war dem Versicherungsvertreter bekannt. Einige Zeit später verlangte der Versicherungsnehmer seine eingezahlten Beiträge zurück. Ihm sei bei Versicherungsabschluss nicht klar gewesen, dass das eingezahlte Kapital bis zum Renteneintritt gebunden ist. Er verlangte zudem Schadensersatz. Versicherungsvertreter und Versicherung lehnten dies ab und führten an, dass der Versicherungsnehmer durchaus über diese Besonderheit der Rürup-Rente aufgeklärt worden sei.

Der Versicherungsnehmer klagte vor dem Landgericht Offenburg, welches die Klage abwies. Daher befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Fall. Die Problematik lag bei der elektronischen Beratungsdokumentation. Zwar wurde diese nachweislich auf einem elektronischen Gerät erstellt. Ob sie dem Versicherungsnehmer aber vor Abschluss des Versicherungsvertrages übersandt worden war, konnte im Gerichtsverfahren nicht zweifelsfrei geklärt werden. In seinem Urteil vom 07.12.2021 (Az.: 9 U 97/19OLG) verurteilte das OLG Karlsruhe Versicherungsvertreter und Versicherer zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge.

BGH-Urteil: fehlende Beratungsdokumentation führt zu Beweislastumkehr

Da Kläger und Beklagte unterschiedliche Aussagen zu Ablauf und Inhalt der Beratungsgespräche machten und der Sachverhalt auch durch Zeugenaussagen nicht geklärt werden konnte, ging es zunächst um die Verteilung der Beweislast. Denn bei solchen Widersprüchen fällt die Gerichtsentscheidung häufig zulasten der Partei aus, die in der Beweispflicht ist. In der Auseinandersetzung mit der Beratungsdokumentation bezogen sich die Richter auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2014 (Az. III ZR 544/13), demzufolge eine fehlende Beratungsdokumentation zu einer Beweislastumkehr führt. In der Regel stünde der Kläger, hier der Versicherungsnehmer, der Schadens­ersatz verlangt, in der Beweispflicht. Doch durch die Beweislastumkehr mussten nun Versicherungsvermittler und Versicherer beweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hatte.

Beratungsdokumentation muss an Versicherungsnehmer übermittelt werden

Im Zuge dessen rückte die Tatsache in den Vordergrund, dass die Beratungsdokumentation auf einem elektronischen Gerät erfolgt war. Das allein reiche nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht aus. Vielmehr müsse die Beratungsdokumentation dem Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG vor Vertragsabschluss in Textform übermittelt werden. Ob das erfolgt sei, konnten die Beklagten jedoch nicht zweifelsfrei beweisen. Damit war die Beratungsdokumentation aus Sicht der Richter unzureichend und sie mussten im weiteren Verlauf davon ausgehen, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht zugegangen war.

Der Hinweis, dass das in eine Rürup-Rente eingezahlte Kapital bis zum Renten­beginn gebunden ist, muss nach Auffassung des OLG Karlsruhe immer erfolgen und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Rürup-Rente in diesem speziellen Fall kein geeignetes Produkt für den Versicherungsnehmer war. Die Richter bemängelten also sowohl den fehlenden Hinweis zur Kapitalbindung als auch die grundsätzliche Eignung des angebotenen Versicherungsprodukts für den Kläger. Denn dieser befand sich nach dem Ende der Privatinsolvenz gerade im Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit und hatte nur ein geringes Einkommen. Daher wäre für ihn anstelle der Rürup-Rente eher ein flexibles Versicherungsprodukt ratsam gewesen.

Beratungsdokumentation in der Praxis oft mangelhaft

Das Urteil verdeutlicht, warum eine angemessene Beratungsdokumentation und deren Übermittlung an den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss so wichtig ist. § 59 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Nr. 1 VVG sieht sogar vor, dass die Beratungsdokumentation auf Papier über­geben werden muss, wenn mit dem Kunden keine anderslautenden Verein­barungen getroffen wurden. Die Einschätzungen des Oberlandesgerichts stellen außerdem klar, dass der Bedarf und die Wünsche des Kunden vom Versicherungsvermittler zu erfragen sind und die Beratung daran auszurichten ist. In der Praxis lassen die Beratung und die Dokumentation leider oft zu wünschen übrig. Der Druck, ein Versicherungsprodukt zu verkaufen, steht bei vielen Versicherungsvertretern im Vordergrund des Kundengesprächs. In unserer Kanzlei helfen wir Mandanten, die keine angemessene Beratung vor Vertragsabschluss erhalten haben und nun an eine Versicherung gebunden sind, die ihren Ansprüchen bzw. Lebensumständen nicht gerecht wird. Gerne besprechen wir auch Ihren Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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