21. April 2016

Versicherungsrecht: Was Sie nach einem Einbruchsdiebstahl unbedingt tun sollten

Die Zahl der Einbrüche steigt beständig. Im Jahr 2015 sollen es in NRW alleine rund 65.000 betroffene Haushalte gewesen sein. Nur jede 7. Tat wird aufgeklärt. Ein Einbruch führt zunächst immer zu einem Schock bei den Geschädigten. Oftmals erst zu spät denkt man an die Anforderungen der eigenen Hausratversicherung für diesen Schadensfall.

Aber Vorsicht:
Gerade im Frühstadium nach Entdeckung des Einbruchs ist es wichtig, den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Zur Vermeidung von Versicherungsbetrug stellen die Versicherungsbedingungen und die Gerichte strenge Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls.

Wir zeigen Ihnen hier einige der wichtigsten Punkte, auf die Sie als Betroffener eines Einbruchsdiebstahls unbedingt achten sollten:

  1. Rufen Sie sofort die Polizei damit eine Spurensicherung durchgeführt werden kann. Die Polizei ist eine wichtige Hilfe. Ihre Aufgabe gegenüber Ihrem Hausratversicherer ist es nämlich, ein lückenloses Bild eines Einbruchsdiebstahls darzulegen. Gelingt Ihnen das nicht, drohen Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung.

  2. Begeben Sie sich schnellstmöglich – jedenfalls innerhalb von 72 Stunden nachdem Sie von dem Einbruch Kenntnis erlangt haben – erneut zu Ihrer Polizeidienststelle und lassen dort eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Legen Sie dazu Rechnungen, Quittungen, Kaufverträge, Beschreibungen mit Seriennummern und Fotos oder ähnliches vor. Die Liste sollte unbedingt vollständig sein.
    Die Versicherungsbedingungen verpflichten Sie dazu. Vergessen Sie das, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

    Übrigens: Oftmals bemerkt man nicht jeden gestohlenen Gegenstand sofort. Eine Nachmeldung gefährdet aber Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie nicht zwingende Gründe angeben, warum Sie die Sache nicht frühzeitig als gestohlen erkennen konnten.

  3. Sie sind verpflichtet, auch Ihrer Hausratversicherung die Belege zu den gestohlenen Sachen zu überlassen. Achten Sie unbedingt darauf, genau die Rechnungen vorzulegen, die der Stehlgutliste entsprechen. Wenn sich die bei der Polizei eingereichten Nachweise von den der Versicherung vorgelegten Belegen unterscheiden, führt das regelmäßig zu Schwierigkeiten in der Schadensregulierung.

  4. Vorsicht bei Wertangaben: Hat man 100.000 € als Versicherungssumme mit dem Versicherer vereinbart und hätte eigentlich der gesamte Wert des Hausrates eine Versicherungssumme von 200.000 € erforderlich gemacht, so ist man unterversichert und zwar zu 50 %.
    Tritt nun ein Schaden ein, erhält man vom Versicherer lediglich 50 % erstattet, da jeder Gegenstand offensichtlich nur zur Hälfte versichert war.

  5. Macht Ihre Versicherung Probleme, melden Sie sich bei uns. Wir helfen gerne.
Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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