13. September 2023

Versicherungsschutz bei Einbruch: BGH erklärt Schlüsselklausel für wirksam

Nach einem Einbruch blieb ein Mann auf Verlusten in Höhe von 64.000 Euro sitzen, weil er nicht nachweisen konnte, auf seinen Wohnungsschlüssel angemessen achtgegeben zu haben. Die Versicherung warf ihm Fahrlässigkeit vor und verweigerte die Zahlung. Zu Recht, wie nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 2023 (Az.: IV ZR 118/22) entschied.

Fahrlässig: Aktentasche aus Auto geklaut

Dem Versicherungsnehmer war im August 2017 aus seinem Auto eine Aktentasche gestohlen worden. Darin befanden sich Rechnungen mit seiner Adresse und ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel. Anschließend kam es zu einem Einbruch in seiner Wohnung. Die Täter verschafften sich mithilfe des Schlüssels Zutritt zur Wohnung und zum Safe. Der Schaden belief sich auf 64.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Geschädigte fahrlässig mit dem Wohnungsschlüssel umgegangen sei. Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin Klage ein.

Das Kammergericht und das Landgericht Berlin wiesen die Klage wegen fahrlässigen Verhaltens des Klägers ab: Zum einen habe die Aktentasche von außen sichtbar im Fahrzeug gelegen, zum anderen habe der Versicherungsnehmer nicht nachweisen können, dass er das Auto tatsächlich abgeschlossen hatte. Der Kläger zog bis vor den Bundesgerichtshof, der sich aber nun der Auffassung der Vorinstanzen anschloss.

Schlüsselklausel: bei Fahrlässigkeit kein Versicherungsschutz

Vor dem BGH ging es dabei auch um die Frage, ob die betreffende Ausschlussklausel in der Hausratversicherungspolice wirksam ist. Laut der sog. „erweiterten Schlüsselklausel“ zahlt die Versicherung zwar grundsätzlich auch, wenn Diebe sich mit dem Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschaffen, allerdings nur, wenn sie nicht durch fahrlässiges Verhalten des Bewohners in den Besitz des Wohnungsschlüssels gelangt sind. Dass er nicht fahrlässig mit dem Schlüssel umgegangen ist, muss der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweisen können.

Die zentrale Frage war nun, ob die Fahrlässigkeitsregelung den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entspricht. Der BGH entschied, dass es sich bei der „erweiterten Schlüsselklausel“ um eine primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegt.

Vertragliche Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, unterliegen nicht der inhaltlichen Kontrolle, weil es keine gesetzlichen Regeln als Kontrollmaßstab gibt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, hingegen schon.

Laut BGH ist die Schlüsselklausel wirksam – Versicherung muss nicht zahlen

Nach Auffassung des BGH ergänze die Schlüsselklausel das Leistungsprogramm lediglich, schränke es aber nicht ein. Deshalb ginge es nur um die Frage der hinreichenden Transparenz der Klausel. Gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße die Regelung jedoch nicht, denn „fahrlässiges Verhalten“ sei für jeden Versicherungsnehmer ausreichend verständlich.

In solchen Fällen kommt es also vornehmlich darauf an, dass die Geschädigten nachweisen können, nicht fahrlässig mit ihrem Wohnungs- oder Hausschlüssel umgegangen zu sein. Wenn auch Sie Opfer eines Einbruchs mit einem verloren gegangenen oder geklauten Schlüssel geworden sind, sollten Sie sich umgehend anwaltlichen Rat einholen. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen gerne von Anfang an zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzenbleiben. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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