31. Januar 2022

Verwahrentgelte sind rechtswidrig – zweites Urteil zugunsten von Bankkunden

Nach dem Landgericht Berlin hat nun auch das Landgericht Düsseldorf die von Banken erhobenen Negativzinsen auf Girokonten für rechtswidrig erklärt. Die Volksbank Rhein-Lippe hatte für Einlagen von über 10.000 Euro von Neukunden ein sogenanntes Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr gefordert.

Geldverwahrung ist keine Sonderleistung, daher Verwahrentgelt unzulässig

Das LG Düsseldorf vertrat in seinem Urteil (Az.: 12 O 34/21) die Auffassung, dass ein Kreditinstitut neben den üblichen Kontoführungsgebühren nicht noch zusätzlich ein Verwahrentgelt berechnen dürfe. Schließlich sei die Geldverwahrung für die Bankkunden keine optionale Sonderleistung. Die Erhebung eines solchen Verwahrentgelts würde die Verbraucher daher unangemessen benachteiligen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv), der die betreffende Klausel im Preisaushang der Volksbank Rhein-Lippe bemängelte. Zusätzlich wollten die Verbraucherschützer mit ihrer Klage bewirken, dass die Volksbank die rechtswidrig erhobenen Beträge erstatten muss. Das wies das Gericht allerdings aus formalen Gründen ab. Der Vzbv hat dagegen nun Berufung eingelegt. Dementsprechend ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Zweites Landgericht befindet Verwahrentgelte für unzulässig

Der Vzbv hat auch andere Banken an verschiedenen Gerichtsstandorten verklagt. Dass nun das zweite Landgericht ein Urteil gegen die Banken gefällt und damit klar ausgesagt hat, dass für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnet werden dürfen, ist als Sieg für die Verbraucher zu werten – auch wenn die Bank die erhobenen Beiträge nicht automatisch erstatten muss.

2021 entschied als erstes das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 43/21), dass die Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten bei der Sparda Bank Berlin unzulässig seien. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In dem Fall war es allerdings die Bank, die Berufung eingelegt hat.

Vor dem Landgericht Köln (Az. 21 O 328/21) konnten die Verbraucherschützer lediglich einen Teilerfolg vermelden. Geklagt hatten sie hier gegen die Sparkasse Köln-Bonn. Streitgegenstand waren mehrere Gebührenklauseln im Preisverzeichnis der Bank, die auch eine Klausel zu einem Verwahrentgelt bei Girokonten enthielten. Das LG Köln hatte die Klage jedoch abgewiesen, weil die Bank vor Gericht eingeräumt hatte, dass die betreffenden Klauseln rechtlich problematisch waren und diese nach der Abmahnung geändert hatte. Auch die Abmahnkosten des Vzbv erkannte das Finanzinstitut an. Die Gefahr, dass die strittigen Klauseln erneut verwendet werden könnten, sah das Gericht als unwahrscheinlich an. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auch gegen dieses Gerichtsurteil Berufung eingelegt.

Über 400 Banken verlangen Verwahrentgelte von Privatkunden

Die Berechnung von Negativzinsen ist längst kein vereinzeltes Phänomen mehr. Laut dem Vergleichsportal Verivox verlangt inzwischen deutschlandweit jedes Dritte von rund 1.300 ausgewerteten Kreditinstituten ab einer gewissen Höhe der Einlagen Negativzinsen von ihren Kunden. Bei ca. 429 Banken und Sparkassen müssen Privatkunden Verwahrentgelte auf Tagesgeld-, Giro- oder Verrechnungskonten zahlen. Laut Angaben anderer Verbraucher- und Vergleichsplattformen könnten es sogar noch mehr Kreditinstitute sein.

Die Beträge, ab denen die Banken Negativzinsen erheben, werden dabei immer geringer – teilweise schon ab 5.000 oder 10.000 Euro. 165 Banken sollen den Freibetrag für die Gesamteinlage pro Kunde auf 50.000 Euro oder weniger beschränkt haben. Doch längst nicht alle Banken machen diese Informationen auf ihrer Website öffentlich, sodass die Dunkelziffer der Banken, die Verwahrentgelte verlangen, deutlich höher sein könnte.

Banken erwägen Rückstellungen für mögliche Rückzahlungen

Laut Medienberichten erwägen diverse Banken bereits, Rückstellungen für mögliche Rückzahlungen von Negativzinsen zu bilden. Das verdeutlicht, wie wichtig diese ersten Entscheidungen der Gerichte zur Unrechtmäßigkeit von Verwahrentgelten sind. Weitere Verfahren bei anderen Landgerichten sind noch anhängig und dass eines der Verfahren über mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof gehen könnte scheint durchaus realistisch. Umso wichtiger ist es, dass betroffene Bankkunden die Berechnung von Negativzinsen seitens der Banken nicht schweigend hinnehmen, sondern sich an einen Anwalt wenden, um die entsprechenden Klauseln prüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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