24. Juli 2020

Virtuelle Sportwetten und Wetten auf E-Sport sind keine in Deutschland zulässigen Wettarten - Verlorene Wetteinsätze können zurückgefordert werden

Neben den klassischen Sportwetten, erfreut sich auch das Wetten auf virtuelle Sportereignisse einer immer größeren Beliebtheit. Bei Wetten auf solch virtuelle Sportereignisse handelt es sich jedoch nicht um „Sportwetten“ im Sinne des deutschen Glücksspielrechts. Das Veranstalten und Vermitteln von virtuellen Sportwetten ist somit in Deutschland illegal. Wertverluste können zurückgefordert werden.

Veranstalter, die über eine gültige Lizenz der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen, können in Deutschland legal Sportwetten anbieten. Eine Vielzahl von Online-Anbietern veranstalten jedoch auch Sportwetten auf virtuelle Sportereignisse (z. B. Virtual Football League, Virtual Basketball League etc.).

Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Nur fiktive oder fingierte Sportereignisse, deren Ausgang von einem Zufallsgenerator abhängt, sind keine Sportereignisse im Sinne des deutschen Glücksspielrechts. Es liegt kein Sportereignis vor, auf das gewettet werden könnte.

Damit handelt es sich im Falle von virtuellen Sportwetten um einfache Glücksspiele im Internet.

Das Veranstalten oder Vermitteln von Wetten auf solche fiktiven Ereignisse verstößt damit gegen das in Deutschland gültige Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Die abgeschlossenen Wettverträge sind somit nichtig und geleistete Beträge können daher zurückgefordert werden (abzgl. eventuell erhalten Auszahlungen).

Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt:

„Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig; und das auf Grund eines solchen Vertrages Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. […]“ (BGH Urt. v. 12.07.1962 - Az.: VII ZR 28/61)

Der § 4 Abs. 4 GlüStV ist ein solches gesetzliches Verbot im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Virtuelle Sportwetten im Internet sind mit Online-Casinospielen gleichzusetzen. In Deutschland sind solche Onlineangebote verboten. Wegen des absoluten Verbots solcher Online-Casinoangebote, besteht für die Anbieter, anders als bei „echten“ Sportwetten, auch nicht die Möglichkeit eine Lizenz zu erlangen.

Den Anbietern hilft hier auch nicht die oftmals in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährte Lizenz weiter. Zahlreiche Gerichte hatten sich in den letzten Jahren mit der Frage der Gültigkeit des deutschen Online-Glücksspielverbots auseinanderzusetzen. Die Gerichte kamen dabei sämtlich zum gleichen Schluss, dass das in Deutschland geltende Online-Glücksspielverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU verstößt. Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliche Glücksspiele mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Unionsrecht vereinbar.

Bei Wetten auf E-Sport handelt es sich ebenfalls um verbotene Wetten. E-Sportereignisse finden zwar tatsächlich statt und sind nicht fingiert. E-Sport fällt jedoch nicht unter den Begriff „Sport“.

Unter „Sport“ wird eine nach bestimmten Regeln, regelmäßig im Wettkampf ausgetragene, aus Freuden an Bewegung und Spiel, zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte körperliche Betätigung verstanden (Quelle: Duden).

E-Sport ist das wettbewerbsmäßige Spielen von Computerspielen. Zwar erfolgt hier ein nach Regeln organisierter Wettkampf, der wohl auch aus Freude am Spiel ausgetragen wird und für den auch eine gewisse körperliche Betätigung erforderlich ist (der Wettkampf wird mittels Controller/Joystick ausgetragen).

Nach der Rechtsprechung unterfallen dem Begriff des Sports jedoch nur solche Tätigkeiten, die eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengung oder durch die einem persönlichen können zurechenbaren Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter einer besonderen Organisation allein machen es noch nicht zum Sport (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017 - V R 69/14 -).

Ein vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) in Auftrag gegebene Gutachten kam im Sommer 2019 ebenfalls zu dem Schluss, dass E-Sport kein Sport im Sinne des geltenden Rechts ist (Quelle: https://www.welt.de/vermischtes/article199202527/Rechtsgutachten-E-Sport-ist-kein-Sport-im-Sinne-des-geltenden-Rechts.html).

Wir prüfen gerne für Sie, ob auch in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, verlorene Wetteinsätze zurückzufordern. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch mit uns.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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