02. Dezember 2019

Volksbank erhebt Negativzinsen auf Privatguthaben über 75.000 €

Schon seit einiger Zeit berechnen manche Banken ihren Kunden Negativzinsen auf Geldeinlagen. Bei Privatkunden waren Einlagen bis 100.000 Euro bisher nicht davon betroffen. Nun will die Volksbank Magdeburg schon auf Einlagen über 75.000 Euro ein Verwahrungsentgelt erheben. In der Anwaltskanzlei Lenné vertreten wir die Ansicht, dass Negativzinsen aber nicht einfach so eingeführt werden dürfen.

Mitteilung über Preisaushang: 0,5 Prozent Verwahrungsentgelt

Nach eigenen Angaben räumt die Volksbank Magdeburg ihren Tagesgeldsparern einen Freibetrag von 75.000 Euro ein. Guthaben auf Kontokorrentkonten, z. B. Girokonten mit Dispositionskredit, sind bis 25.000 Euro befreit. Insgesamt haben die Volksbankkunden also einen Freibetrag von bis zu 100.000 Euro.

Mit einem simplen Preisaushang informierte die Volksbank ihre Kunden im November 2019 jedoch darüber, dass zukünftig schon auf Einlagen ab 75.000 Euro 0,5 Prozent Verwahrungsentgelt fällig werden sollen, insofern der zugrundeliegende Vertrag die Möglichkeit der Berechnung negativer Zinsen ausdrücklich vorsieht.

Preisaushang unzureichend

Der Bankvorstand berief sich bei dieser Entscheidung auf die Einlagenzinsen der Europäischen Zentralbank. So müssen Kreditinstitute im europäischen Raum derzeit 0,5 Prozent Strafzinsen zahlen, wenn sie überschüssiges Geld bei der Europäischen Zentralbank (EZB) zwischenlagern.

Nun will die Volksbank Magdeburg die Negativzinsen an ihre Kunden weitergeben. Betroffene Kunden sollen angeschrieben und zu einem Beratungsgespräch gebeten werden, um mit ihnen individuelle Vereinbarungen auszuhandeln. Individuelle Vereinbarungen machen es aber erst möglich, dass Banken solche Verwahrentgelte einführen können. Dafür reicht ein einfacher Preisaushang nach Ansicht unserer Kanzlei nicht aus.

LG Tübingen: doppelte Berechnung

Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, geht außerdem davon aus, dass die Preisklauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. In einem Urteil des Landgerichts Tübingen – Az.: 4 O 225/17 – hatte dieses z. B. die Erhebung von Negativzinsen auf Grundlage eines Preisaushangs, zusätzlich zu den üblichen Kontoführungsgebühren, für unzulässig erklärt. Die Bank würde damit ein und dieselbe Leistung doppelt berechnen.

Lenné rechnet aber damit, dass demnächst noch weitere Banken Negativzinsen auf geringere Privatkunden-Einlagen erheben werden. Neben der Frage nach der Rechtsgültigkeit riskieren die Banken jedoch, durch die Erhebung von Negativzinsen ihre Kunden zu verlieren. So rät der Leverkusener Anwalt betroffenen Bankkunden zu prüfen, ob sie bei einer anderen Bank möglicherweise günstigere Konditionen bekommen, z. B. ohne Kontoführungsgebühren.

Betroffene, die das Beratungsgespräch ihrer Bank zur Aushandlung individueller Vereinbarungen in Anspruch genommen haben oder nehmen wollen, sollten ihren Vertrag sowie eventuelle Absprachen anwaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen dafür gerne in einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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