Vorgetäuschte Krankmeldung: Welche Rechte haben Arbeitgeber?
Wenn in einem Unternehmen der Krankenstand besonders hoch ist oder immer dieselben Mitarbeiter häufig krank sind bzw. zu verdächtigen Zeiten, stellen sich Arbeitgeber unweigerlich die Frage, ob es sich um eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit handelt oder um eine Täuschung. Um der Sache auf den Grund zu gehen, müssen die Chefs allerdings genau wissen, was sie dürfen und was nicht. So haben beispielsweise Medienberichte über die Hausbesuche bei krankgemeldeten Tesla-Mitarbeitern zuletzt stark polarisiert. Von Empörung über das Verhalten des Managements, das den Mitarbeitern hinterherspioniert hat, bis hin zu Verständnis für diese Maßnahme, weil der Krankenstand extrem hoch war und der Verdacht bestand, dass Mitarbeiter nicht wirklich krank waren.
Sind Hausbesuche vom Chef überhaupt erlaubt?
Es stellt sich also die Frage, ob Arbeitgeber krankgemeldete Mitarbeiter überhaupt zuhause aufsuchen dürfen, um das Vorliegen einer Erkrankung zu verifizieren. Die Antwort lautet: ja. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Hausbesuche durchführen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Aber: Die Arbeitnehmer haben ihrerseits das Recht, die Kooperation zu verweigern. Das heißt, sie müssen die Tür nicht öffnen oder den Chef in die Wohnung lassen.
Der Arbeitgeber hat in dem Fall keine weitere Handhabe, den Kontrollbesuch durchzusetzen. Und die Weigerung eines Mitarbeiters, die Tür zu öffnen, kann wiederum nicht als Bestätigung gewertet werden, dass die Krankheit lediglich vorgetäuscht ist. Bestehen beim Arbeitgeber weiterhin Zweifel, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Denn der darf einen Arbeitnehmer zu Hause besuchen, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Doch das erfolgt in der Regel erst, wenn der Angestellte längere Zeit krank ist. Zudem erfolgt meistens eine Vorankündigung seitens des MDK.
Dürfen Arbeitgeber nach der Diagnose im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit fragen?
Auch wenn Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit der Krankschreibung bezweifeln, dürfen sie die Diagnose der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht erfragen. Tun sie es dennoch, muss der Arbeitnehmer nicht antworten. Das ist auch der Grund, warum vom behandelnden Arzt keine Diagnose auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt wird. Arbeitnehmer sind nur dann zur Information des Arbeitgebers verpflichtet, wenn die Erkrankung z. B. ansteckend ist und die restliche Belegschaft gefährden könnte oder wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist. Dann muss der Arbeitgeber über die Gründe informiert werden, damit er diese beseitigen kann.
Ist eine Gehaltskürzung bei Krankheit erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber im Krankheitsfall keine Gehaltskürzungen vornehmen. Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Kürzung des Gehalts darf in diesem Zeitraum nicht erfolgen. Zwar entfällt dieser Anspruch nach Ablauf der sechs Wochen, doch dann erhalten die Angestellten Krankengeld von der Krankenkasse.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die eine Gehaltskürzung rechtfertigen können. Wurde die Arbeitsunfähigkeit beispielsweise grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, kann der Arbeitgeber das Gehalt kürzen oder die Entgeltfortzahlung verweigern. Gleiches gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde. Auch Sondervergütungen wie Bonuszahlungen können bedingt wegen Krankheit anteilig gekürzt werden. Allerdings muss das Vorliegen einer vorsätzlich herbeigeführten oder vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nachweisbar sein.
Was können Arbeitgeber in solchen Verdachtsfällen tun?
Die Rechte von Arbeitgebern im Falle einer vorgetäuschten Erkrankung sind in der Regel begrenzt. So dürfen sie zwar ihren Angestellten hinterherfahren, um zu überprüfen, wie diese ihren Tag verbringen. Dabei müssen allerdings die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte des jeweiligen Mitarbeiters gewahrt bleiben. Demnach ist das Ausspionieren des Zuhauses ebenso unzulässig wie eine Überwachung per Foto- oder Videokamera. Arbeitgeber haben es daher oft schwer, den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit zu verifizieren bzw. zu beweisen. Bevor also Maßnahmen eingeleitet werden wie eine Gehaltskürzung oder sogar eine Kündigung, sollten sich Arbeitgeber von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht genau zu ihren Rechten und Pflichten bzw. zu möglichen Maßnahmen beraten lassen. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen in solchen schwierigen Fällen gerne zur Seite, zeigen Ihnen mögliche Optionen auf und stellen sicher, dass sie sich nicht angreifbar machen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.