Vorsicht vor Geldwäsche: wie sich Privatpersonen ungewollt strafbar machen
Geldwäsche ist ein strafbarer Vorgang, der in der Regel von Kriminellen genutzt wird, um illegal erworbenes Vermögen wieder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und es dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dieser Prozess soll die Herkunft des Geldes verschleiern, weshalb es durch verschiedene Konten, Firmen und Länder geschleust wird. Gemäß Geldwäschegesetz (GWG) ist dies ein Straftatbestand nach Paragraf 261 des Strafgesetzbuchs (StGB). Aber auch Privatpersonen können sich ungewollt der Geldwäsche strafbar machen oder von Kriminellen in illegale Transaktionen verwickelt werden.
So funktioniert Geldwäsche
Bei Geldwäsche handelt es sich um einen Prozess, der den illegalen Ursprung von Vermögenswerten verschleiern soll. Bei dem von den Vereinten Nationen definierten Geldwäsche-Zyklus durchläuft das Geld drei Phasen.
In der Placement-Phase wird das illegal erworbene Geld erstmals in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Dafür nutzen die Täter z. B. das sog. Smurfing. Dabei wird durch Straftaten erlangtes Bargeld via Strohmänner und Scheinfirmen in Teilbeträgen auf ein Konto eingezahlt. Das kann über Spielbanken, Sportwetten, Wechselstuben oder Internetbetrug erfolgen. Die Konten, auf die das Schwarzgeld eingezahlt wird, befinden sich häufig im Ausland und werden unter Decknamen geführt.
Die zweite Phase ist das sogenannte Layering. Dabei soll das Geld anonymisiert werden. Die Kriminellen versuchen hier, alle Herkunftsbelege zu vernichten und die Verbindung zur ursprünglichen Straftat zu verschleiern. Das soll über möglichst viele komplizierte Transaktionen zwischen verschiedenen Bankkonten und Ländern erreicht werden. Hierfür nutzen die Geldwäscher gezielt Schlupflöcher in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder. Außerdem sind häufig Scheinfirmen bzw. Helfer wie Anwälte und Notare beteiligt, durch die der Ursprung des Geldes seriös erscheinen soll.
In der Integrationsphase wird das „gewaschene“ Geld wieder in die Wirtschaft eingeschleust. Das heißt, das Geld wird aus einer scheinbar legalen Quelle wieder zum Täter zurückgeführt. Dafür wird das Geld reinvestiert, etwa in Restaurants, Wettbüros, Luxusgüter oder Immobilien. Vorzugsweise werden hierfür Geschäftsfelder genutzt, in denen der Geldfluss schwer nachvollziehbar ist. Das illegal erworbene Geld wird dort als „echter“ Umsatz verbucht und in den legalen Wirtschaftsverkehr eingeführt.
So involvieren Kriminelle ahnungslose Privatpersonen
Die Kriminellen bedienen sich bei der Geldwäsche häufig ahnungsloser Dritter. Sie nutzen sie als sog. Money Mules (englisch für Geldesel), um das illegale Geld zu waschen. Mittels der Smurfing-Methode werden große Mengen Schwarzgeld in viele Teilbeträge aufgeteilt und über die Money Mules ins Ausland transferiert. Die Money Mules werden dabei für gewöhnlich online rekrutiert, indem vermeintlich lukrative Jobangebote in den sozialen Medien und über Kleinanzeigen inseriert werden. Diese vermeintlichen Stellenanzeigen enthalten häufig Begriffe wie „Finanzagent“, „Finanzmanager“ oder „Escrow Agent“. Sie werben mit hohen Provisionen und damit, dass keine Vorkenntnisse benötigt werden, lediglich ein eigenes Girokonto. Über dieses Konto soll der rekrutierte Finanzagent Geld, das ihm überwiesen wird, möglichst sofort per Bargeldversand oder Western Union ins Ausland transferieren oder in Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Monero umtauschen. Auch wenn diese Finanzagenten nichts von dem illegalen Ursprung des Geldes wissen, machen sie sich dennoch wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar. Dies kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe oder Geldstrafen geahndet werden.
Um sich vor Smurfing zu schützen, sollten Sie keine auffällig lukrativen Jobangebote annehmen, die Sie über Social Media oder E-Mail erhalten. Insbesondere wenn hohe Provisionen ohne besondere Qualifikationen versprochen werden oder wenn Sie Ihr privates Konto für den Zahlungsverkehr nutzen bzw. ein Konto oder eine Kryptowallet eröffnen sollen, handelt es sich dabei wahrscheinlich um illegale Aktivitäten. Geben Sie niemals Ihre Bankdaten an Unbekannte heraus. Wenn Sie eine unerwartete Zahlung auf Ihr Konto erhalten, die Sie zurücküberweisen oder ins Ausland transferieren sollen, benachrichtigen Sie umgehend Ihre Bank oder die Polizei.
Wie Sie Geldwäsche erkennen
Je ungewöhnlicher ein Geschäfts- oder Jobangebot erscheint, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um Geldwäsche handelt. In diesen Fällen sollten Sie keinesfalls auf das Angebot eingehen. Eine umfassende Liste mit Anzeichen, die auf Geldwäsche hindeuten, findet sich bei der Bundesnotarkammer, der Financial Action Task Force (FATF) und im Anhang des Geldwäschegesetzes.
Grundsätzlich sollten Sie von Angeboten Abstand nehmen, wenn die Beteiligten eine genaue Identifizierung verweigern oder falsche Angaben machen, wenn sie in einem Land mit hohem Geldwäscherisiko leben oder auffällig viele Personen involviert sind. Warnsignale sind außerdem, wenn Verkäufe zu einem drastisch vom Verkehrswert abweichenden Kaufpreis erfolgen oder Beträge ab 10.000 Euro bar gezahlt werden sollen. Oder die Zahlungen erfolgen über besonders viele, möglicherweise ausländische Konten. Auch eine scheinbar grundlos komplizierte Geschäftsgestaltung, die Beteiligung an bargeldintensiven Unternehmen wie Restaurants, Autohändlern, Glücksspielstätten, Kioskbuden, Handy-Shops und Reisebüros bzw. die Gründung von nur dem Gelddurchlauf dienenden Gesellschaften oder die Beteiligung von Briefkastenfirmen, Offshore-Firmen und Strohmännern sind verdächtig.
Besteht der Verdacht auf Geldwäsche, können Sie als Privatperson eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Es gibt allerdings Unternehmen und Berufsgruppen (z. B. Banken), die verpflichtet sind, einen Geldwäscheverdacht der Anti-Geldwäsche-Behörde FIU zu melden. Konkret müssen sie die Identität der betreffenden Personen prüfen und verdächtige Kontobewegungen sofort melden. Ist die Verdachtsmeldung erfolgt, darf das betroffene Geschäft nicht vollzogen werden.
Welche Konsequenzen und Strafen drohen bei unbewusster Beteiligung an Geldwäsche?
Geldwäsche ist gemäß Strafgesetzbuch (StGB § 261) strafbar. Bei Verstoß drohen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Auch Privatpersonen können ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Etwa wenn sie auf ein Jobangebot von Kriminellen hereinfallen und ungewollt zu Money Mules oder Finanzagenten werden. Aber auch dann, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 10.000 Euro bar bezahlen und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt. Voraussichtlich ab Mitte 2027 soll eine noch strengere EU-Regelung in Kraft treten, nach der man sich bereits grundsätzlich der Geldwäsche strafbar macht, wenn Waren oder Dienstleistungen, die mehr als 10.000 Euro kosten, bar bezahlt.
Bereits heute erstellen Kreditinstitute anhand von Beruf und regelmäßigen Kontobewegungen Risikoprofile. Schon ab Beträgen von 2.500 Euro kann es zu Nachfragen kommen. Entsteht wegen verdächtiger, unregelmäßige Einzahlungen ein konkreter Verdachtsfall seitens der Bank, droht eine Kontosperrung. Um in solchen Fällen die Herkunft einer Bargeldeinzahlung nachzuweisen, eignen sich laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorherige Auszahlungsbelege, Rechnungen, ein Testament, ein Vermächtnis oder ein Schenkungsvertrag.
In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Mandanten zur Seite, deren Konto von der Bank wegen Geldwäscheverdachts gesperrt oder sogar geschlossen wurde oder gegen die ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren läuft. Wenn Sie sich plötzlich mit einem Geldwäscheverdacht konfrontiert sehen, vereinbaren Sie umgehend einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei und lassen Sie sich von uns beraten.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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