11. Oktober 2016

Vorsicht Zinswucher – die Falle bei „Studienförderkrediten“

Nicht selten muss sich ein Student zu Beginn oder im Verlauf seines Studiums die Frage stellen, ob er einen Kredit aufnimmt, um seine Lebensgrundlage zu sichern. Zu diesem Zwecke geben Banken wie auch Privatunternehmen und eingetragene Vereine seit einigen Jahren sogenannte „Förderkredite“ an Studierende und Auszubildende heraus.

Studienföderkredite werden dabei als vermeintlich attraktive Alternative zum klassischen Bankkredit angeboten. Der Unterschied zum reinen Verbraucherkredit besteht dabei in den Modalitäten zur Rückzahlung. Diese werden in der Regel von dem zukünftigen Bruttoverdienst abhängig gemacht, den ein Kreditnehmer nach Abschluss seines Studiums annimmt.

Sollte der Studierende nach Abschluss seines Studiums über Jahre hinweg arbeitslos sein, muss das Unternehmen / die Bank im für sie ungünstigsten – aber zugleich unwahrscheinlichen Fall – auf eine Rückzahlung verzichten.

Unabhängig von der Frage, was genau der Förderzweck im Rahmen des ausgereichten Darlehens ist, sollten Studierende vor Abschluss eines Förderkredits die Rückzahlungsmodalitäten einer genauen Prüfung unterziehen. Die auf dem Markt erhältlichen entgeltlichen Förderkredite zeichnen sich vielfach durch einen sogenannten Zinswucher aus, d.h. es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Wucherzinsen bei Kreditverträgen sind regelmäßig dann anzunehmen, wenn der vertraglich vereinbarte Zins den marktüblichen Zinssatz relativ um 100% übersteigt  oder wenn der Vertragszins den Marktzins absolut um 12% und mehr übersteigt. Dies wurde bereits 1988 vom Bundesgerichtshof festgelegt.

Drüber hinaus muss sich der Kreditnehmer aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Position, Rechtsunkundigkeit oder Geschäftsungewandtheit auf den Vertragsschluss eingelassen haben,  der Darlehensgeber muss dies erkannt haben, oder sich der Tatsache verschlossen haben.

Liegen die vorgenannten Punkte vor, ist der Vertrag nichtig. Ein solcher Vertrag verstößt gegen das gesetzliche Verbot des Zinswuchers. Dieses Verbot markiert eine ausdrückliche Schranke für die vertragliche Vereinbarung von Zinsen in Kreditverträgen. Rechtsfolge ist, dass der Kreditnehmer die Forderung ohne Zinsen in monatlichen Raten zurückzahlen muss. Der Kreditgeber wird dann nicht in dem Sinne begünstigt, dass er wenigstens den marktüblichen Zinssatz erhält.

Kreditnehmer sollten auch bei Altverträgen die Modalitäten des abgeschlossenen Kredits genau prüfen, bevor sie den Rückzahlungsforderungen der Bank / des Unternehmens nach Abschluss des Studiums nachkommen. Vielfach sind die Verträge aufgrund des Zinswuchers unwirksam. Kreditnehmer haben so die Chance, Gelder zu sparen, indem sie keinen hohen Zinsen zahlen müssen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Verträge auf eine mögliche Unwirksamkeit wegen Zinswucher zu überprüfen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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